Die Überführung in den freien Verkehr - Artikel 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK
Voraussetzung für die Überführung in dieses Zollverfahren ist immer die Abgabe einer Zollanmeldung und das ordnungsgemäße Durchlaufen des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens.
Die Form der Zollanmeldung spielt dabei für die Zollschuldentstehung keine Rolle.
Stellt die schriftliche Zollanmeldung mit Einheitspapier, einschließlich der unvollständigen und der vereinfachten Zollanmeldung, den Regelfall
dar, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Abgabe einer mündlichen bzw.
datenverarbeitungstechnischen Zollanmeldung möglich.
Lediglich bei Abgabe einer Zollanmeldung durch ein bestimmtes Verhalten (z.B. Benutzen des
"grünen Ausgangs" auf Flughafenzollstellen), kommt keine Zollschuldentstehung nach Artikel 201 Abs. 1
Buchst. a) ZK in Betracht. Diese Form ist ausschließlich abgabenfreien
Waren vorbehalten.
Durch die Überführung einer Nichtgemeinschaftsware in den freien Verkehr wird grundsätzlich der Wechsel des zollrechtlichen Status angestrebt. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben erhält die Ware den Status einer Gemeinschaftsware (Artikel 79 ZK). Neben der Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Einfuhrabgaben sind auch die handelspolitischen Maßnahmen nach dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht sowie Verbote und Beschränkungen zu beachten.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollanmeldung rechtswirksam durch die Zollstelle angenommen wird
(Artikel 201 Abs. 2 ZK). Dieses in vielerlei Hinsicht relevante
Datum - das sog. maßgebende Datum - wird daher auf der Anmeldung
vermerkt.
Abweichend hiervon entsteht die Zollschuld bei einer Überführung im Anschreibeverfahren im Zeitpunkt der Anschreibung (Artikel 76
Abs. 3 ZK).
Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet, also Zollschuldner, wird nach Artikel 201 Abs. 3 ZK die Person, die die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, also der Anmelder (hiervon erfasst wird auch der indirekte Stellvertreter). Im Falle der indirekten Stellvertretung werden sowohl der Stellvertreter als auch der Vertretene Zollschuldner.


