Der Zollwert einer Ware
Bedeutung des Zollwertrechts
Solange es Zölle gibt, muss es ein
Zollwertrecht geben. Denn der Zoll ist eine Abgabe, die der Höhe nach bestimmt
werden muss. Dabei sind objektive und nachvollziehbare Kriterien anzuwenden, um
eine gleichmäßige und gerechte Abgabenerhebung erreichen zu können. Diese
objektiven und nachvollziehbaren Kriterien sind in einer für alle Beteiligten
verständlichen und verbindlichen Form Gegenstand des europäischen
Zollwertrechts.
Das Zollwertrecht dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle, die
Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördern.
Zollwertrecht und internationaler Handel
Eine nationale oder auf Europa beschränkte einheitliche Rechtsanwendung ist aber allein nicht ausreichend. In Zeiten der immer stärker werdenden Globalisierung erwarten die am Außenhandel teilnehmenden Firmen weltweit einheitliche Bestimmungen. Auch wenn dieser Wunsch nicht immer und überall in Erfüllung geht, so ist u.a. das Zollwertrecht als Teil des Zollrechts in starkem Maße international vereinheitlicht. Zentrales Dokument ist der so genannte GATT-Zollwertkodex.
Spezifische Zölle und Wertzölle
Als Maßstäbe für die Bemessung
des zu zahlenden Zolles können verschiedene Größen dienen. Denkbar ist eine
Berechnung anhand von Bezugsgrößen wie z.B. Gewicht, Volumen, Stück, Länge,
Größe oder Alter (so genannte spezifische Zölle).
Der Gedanke, der dieser Art der Verzollung zu Grunde liegt, lässt sich an
folgendem angenommenen Beispiel verdeutlichen: Der Zoll für Obst beträgt 1 EUR pro Kilo Ware. Werden also 100 kg Äpfel eingeführt, sind 100 EUR Zoll zu
zahlen.
Die Nachteile dieser Art der Zollbemessung liegen auf der Hand. So muss - um
eine gerechte Verzollung zu gewährleisten - stets gewogen, nachgezählt oder
gemessen werden. All dies würde einen schnellen und reibungslosen Warenverkehr
über die Grenze hinweg unmöglich machen. Darüber hinaus ist das
Einstufungsraster sehr grob: Apfel ist nicht gleich Apfel, Fernseher nicht
gleich Fernseher: Die Güter unterscheiden sich gerade in der modernen
Industriegesellschaft ganz stark hinsichtlich Herkunft, Ausstattung und
Leistungsmöglichkeiten.
Ein möglicher Anknüpfungspunkt bei der Zollbemessung kann aber auch der Wert
der Waren sein (so genannter Wertzoll). Es wird für die eingeführte Ware ein
bestimmter Betrag (Wert) festgestellt. Hiervon wird dann als Zoll ein bestimmter
Prozentsatz verlangt. Wären die Äpfel in dem vorangegangenen Beispiel
insgesamt 300 EUR Wert, so wäre bei einem fiktiven Zollsatz von 10 Prozent ein
Betrag von 30 EUR an Zoll zu zahlen.
Dabei ergeben sich folgende Fragen:
- Was ist der Wert einer Ware?
- Wer legt diesen nach welchen Kriterien fest?
Hierüber kann man sicherlich trefflich streiten. Dennoch hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg weltweit eine Verzollung nach dem Wert der Ware durchgesetzt. Die Ermittlung des Warenwertes wird heute auf der Grundlage des GATT-Zollwertkodex vorgenommen.
Entstehung und Bedeutung des GATT-Zollwertkodex
Im Rahmen des GATT (Allgemeines
Zoll- und Handelsabkommen - General Agreement on Tariffs and
Trade -) wurden
erstmals 1947 in dessen Artikel VII international anerkannte
Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt. Ausgangspunkt einer Wertverzollung
sollte der "im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien
Wettbewerbs" erzielbare Preis sein. Dieser "wirkliche Wert" (actual value)
der Ware war ein künstlicher Preis. Es wurde nicht auf das wirklich zwischen
den Parteien eines Vertrages vereinbarte Entgelt abgestellt, sondern ein
fiktiver Wert, der übliche Wettbewerbspreis, wurde zur Basis der Verzollung
gemacht. Dieser wurde anhand der Kriterien des Abkommens über den Zollwert der
Waren ("Brüsseler Begriffsbestimmungen über den Zollwert") festgelegt. Die
Schwierigkeiten, für jede denkbare Ware einen angemessenen Wettbewerbspreis
festzulegen, liegen auf der Hand. Das System konnte von Anfang an keinen Bestand
haben.
Auf der Suche nach einem neuen und praktikableren Weg der Zollwertbestimmung kam
man im Jahre 1979 nach zähem Ringen zu einem für die damaligen
GATT-Vertragsstaaten akzeptablen Kompromiss. Sie einigten sich auf den
GATT-Zollwertkodex (GZK). Im Unterschied zu den Brüsseler Begriffsbestimmungen
des Zollwerts wurde nunmehr nicht auf irgendeinen fiktiven Idealpreis einer Ware
abgestellt. Ausgangspunkt nach dem GZK ist der Preis, zu dem die zu bewertende
Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert für die
eingeführte Ware. Um alle denkbaren Fälle des internationalen Warenverkehrs
zollwertrechtlich abdecken zu können, gibt es neben der Transaktionswertmethode
fünf weitere Methoden, die der Reihe nach zur Ermittlung des Zollwertes
heranzuziehen sind.
Die Zollwertermittlung nach dem GATT
Nach dem GATT ist der Zollwert entweder
- der Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel 1 GZK) oder
- der Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 2 GZK) oder
- der Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 3 GZK) oder
- ein nach bestimmten Kriterien berichtigter Verkaufspreis im Einfuhrland (sog. "Deduktive Methode", Artikel 5 GZK) oder
- ein aus den Herstellungskosten errechneter Wert (Artikel 6 GZK) oder
- der nach der so genannten Schlussmethode geschätzte Wert (Artikel 7 GZK).
Die Methoden sind der Reihe nach zu
prüfen, d.h. es ist stets als erstes festzustellen, ob eine Zollwertermittlung
nach Nr. 1 (Transaktionswert eingeführter Waren) durchgeführt werden kann.
Erst wenn dies verneint wird, darf nach Nr. 2 vorgegangen werden usw. Diese
stufenweise Prüfung hat man in der Literatur zu diesem Thema anschaulich als
"Zollwerttreppe" bezeichnet, die Stufe für Stufe zu nehmen ist, bis der
Erfolg (Zollwertbestimmung) eingetreten ist.
Die Umsetzung der Vorgaben des GZK ist im Zollrecht in den Artikeln 28 bis 36
Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) erfolgt.


