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Euromünze
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollwert

Der Zollwert einer Ware

Bedeutung des Zollwertrechts

Solange es Zölle gibt, muss es ein Zollwertrecht geben. Denn der Zoll ist eine Abgabe, die der Höhe nach bestimmt werden muss. Dabei sind objektive und nachvollziehbare Kriterien anzuwenden, um eine gleichmäßige und gerechte Abgabenerhebung erreichen zu können. Diese objektiven und nachvollziehbaren Kriterien sind in einer für alle Beteiligten verständlichen und verbindlichen Form Gegenstand des europäischen Zollwertrechts.
Das Zollwertrecht dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördern.

Zollwertrecht und internationaler Handel

Eine nationale oder auf Europa beschränkte einheitliche Rechtsanwendung ist aber allein nicht ausreichend. In Zeiten der immer stärker werdenden Globalisierung erwarten die am Außenhandel teilnehmenden Firmen weltweit einheitliche Bestimmungen. Auch wenn dieser Wunsch nicht immer und überall in Erfüllung geht, so ist u.a. das Zollwertrecht als Teil des Zollrechts in starkem Maße international vereinheitlicht. Zentrales Dokument ist der so genannte GATT-Zollwertkodex.

Spezifische Zölle und Wertzölle

Als Maßstäbe für die Bemessung des zu zahlenden Zolles können verschiedene Größen dienen. Denkbar ist eine Berechnung anhand von Bezugsgrößen wie z.B. Gewicht, Volumen, Stück, Länge, Größe oder Alter (so genannte spezifische Zölle).
Der Gedanke, der dieser Art der Verzollung zu Grunde liegt, lässt sich an folgendem angenommenen Beispiel verdeutlichen: Der Zoll für Obst beträgt 1 EUR pro Kilo Ware. Werden also 100 kg Äpfel eingeführt, sind 100 EUR Zoll zu zahlen.
Die Nachteile dieser Art der Zollbemessung liegen auf der Hand. So muss - um eine gerechte Verzollung zu gewährleisten - stets gewogen, nachgezählt oder gemessen werden. All dies würde einen schnellen und reibungslosen Warenverkehr über die Grenze hinweg unmöglich machen. Darüber hinaus ist das Einstufungsraster sehr grob: Apfel ist nicht gleich Apfel, Fernseher nicht gleich Fernseher: Die Güter unterscheiden sich gerade in der modernen Industriegesellschaft ganz stark hinsichtlich Herkunft, Ausstattung und Leistungsmöglichkeiten.
Ein möglicher Anknüpfungspunkt bei der Zollbemessung kann aber auch der Wert der Waren sein (so genannter Wertzoll). Es wird für die eingeführte Ware ein bestimmter Betrag (Wert) festgestellt. Hiervon wird dann als Zoll ein bestimmter Prozentsatz verlangt. Wären die Äpfel in dem vorangegangenen Beispiel insgesamt 300 EUR Wert, so wäre bei einem fiktiven Zollsatz von 10 Prozent ein Betrag von 30 EUR an Zoll zu zahlen.

Dabei ergeben sich folgende Fragen:

Hierüber kann man sicherlich trefflich streiten. Dennoch hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg weltweit eine Verzollung nach dem Wert der Ware durchgesetzt. Die Ermittlung des Warenwertes wird heute auf der Grundlage des GATT-Zollwertkodex vorgenommen.

Entstehung und Bedeutung des GATT-Zollwertkodex

Im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - General Agreement on Tariffs and Trade -) wurden erstmals 1947 in dessen Artikel VII international anerkannte Wertverzollungsgrundsätze aufgestellt. Ausgangspunkt einer Wertverzollung sollte der "im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs" erzielbare Preis sein. Dieser "wirkliche Wert" (actual value) der Ware war ein künstlicher Preis. Es wurde nicht auf das wirklich zwischen den Parteien eines Vertrages vereinbarte Entgelt abgestellt, sondern ein fiktiver Wert, der übliche Wettbewerbspreis, wurde zur Basis der Verzollung gemacht. Dieser wurde anhand der Kriterien des Abkommens über den Zollwert der Waren ("Brüsseler Begriffsbestimmungen über den Zollwert") festgelegt. Die Schwierigkeiten, für jede denkbare Ware einen angemessenen Wettbewerbspreis festzulegen, liegen auf der Hand. Das System konnte von Anfang an keinen Bestand haben.
Auf der Suche nach einem neuen und praktikableren Weg der Zollwertbestimmung kam man im Jahre 1979 nach zähem Ringen zu einem für die damaligen GATT-Vertragsstaaten akzeptablen Kompromiss. Sie einigten sich auf den GATT-Zollwertkodex (GZK). Im Unterschied zu den Brüsseler Begriffsbestimmungen des Zollwerts wurde nunmehr nicht auf irgendeinen fiktiven Idealpreis einer Ware abgestellt. Ausgangspunkt nach dem GZK ist der Preis, zu dem die zu bewertende Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert für die eingeführte Ware. Um alle denkbaren Fälle des internationalen Warenverkehrs zollwertrechtlich abdecken zu können, gibt es neben der Transaktionswertmethode fünf weitere Methoden, die der Reihe nach zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen sind.

Die Zollwertermittlung nach dem GATT

Nach dem GATT ist der Zollwert entweder

  1. der Transaktionswert für die eingeführte Ware (Artikel 1 GZK) oder
  2. der Transaktionswert für gleiche Waren (Artikel 2 GZK) oder
  3. der Transaktionswert für gleichartige Waren (Artikel 3 GZK) oder
  4. ein nach bestimmten Kriterien berichtigter Verkaufspreis im Einfuhrland (sog. "Deduktive Methode", Artikel 5 GZK) oder
  5. ein aus den Herstellungskosten errechneter Wert (Artikel 6 GZK) oder
  6. der nach der so genannten Schlussmethode geschätzte Wert (Artikel 7 GZK).

Die Methoden sind der Reihe nach zu prüfen, d.h. es ist stets als erstes festzustellen, ob eine Zollwertermittlung nach Nr. 1 (Transaktionswert eingeführter Waren) durchgeführt werden kann. Erst wenn dies verneint wird, darf nach Nr. 2 vorgegangen werden usw. Diese stufenweise Prüfung hat man in der Literatur zu diesem Thema anschaulich als "Zollwerttreppe" bezeichnet, die Stufe für Stufe zu nehmen ist, bis der Erfolg (Zollwertbestimmung) eingetreten ist.
Die Umsetzung der Vorgaben des GZK ist im Zollrecht in den Artikeln 28 bis 36 Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) erfolgt.




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