Die Methoden der Zollwertermittlung
Die Zollwertvorschriften im Zollkodex sind im Wesentlichen nach einem sog. positiven System aufgebaut, d.h.
sie sehen für die Ermittlung des Zollwertes 6 verschiedene Methoden vor, die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zum Zuge kommen.
Gleichzeitig wird eine Reihenfolge bezüglich der Anwendung der einzelnen Methoden festgelegt. Das bedeutet, dass die jeweils nächste Methode nur dann
angewendet werden darf, wenn der Zollwert nicht nach der vorangehenden Methode ermittelt werden kann.
Die einzelnen Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Zollwerts in der
vorgegebenen Reihenfolge:
| Methode | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| 1. Transaktionswert für die eingeführte Ware | Artikel 29 ZK |
| 2. Transaktionswert für gleiche Waren | Artikel 30 Abs. 2 Buchst. a) ZK |
| 3. Transaktionswert für gleichartige Waren | Artikel 30 Abs. 2 Buchst. b) ZK |
| 4. die deduktive Methode | Artikel 30 Abs. 2 Buchst. c) ZK |
| 5. die Methode des errechneten Werts | Artikel 30 Abs. 2 Buchst. d) ZK |
| 6. Schlussmethode | Artikel 31 ZK |
Der Wechsel zu der jeweils nächsten Bewertungsmethode ist bereits dann zulässig, wenn klar erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vorhergehenden
Methode nicht vorliegen. Zur Veranschaulichung dieser Systematik ist im Anschluss an die Beschreibung der
Schlussmethode ein Beispiel aufgeführt.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ZK ermittelt werden, weil z.B.
kein Kaufgeschäft vorliegt, ist er nach der sich anschließenden Folgemethode zu ermitteln.


