Beförderungskosten und Versicherungskosten
Begriff der Beförderungskosten
Der Begriff der Beförderungskosten (Artikel 32 Abs. 1 Buchst. e) ZK) ist weit auszulegen. Hierunter fallen alle Haupt- und Nebenkosten, die mit der Beförderung der Waren in Richtung auf das Zollgebiet der Gemeinschaft verbunden sind.
Die im Zusammenhang mit der Beförderung entstandenen Kosten sind in die Zollwertbemessung einzubeziehen (beispielhafte Aufzählung):
| Kostenart | Erläuterung der in den Zollwert einzubeziehenden Kosten: |
|---|---|
| Frachtkosten |
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| Versicherungskosten |
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| Spediteurkosten |
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| Mieten |
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| Ladekosten |
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| Behandlungskosten |
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Kostenfaktoren, die in die Zollwertbemessung nicht einbezogen werden:
- den Frachten zuzurechnende Einzugsgebühren, z.B. im Luftfrachtverkehr die sog. CC-Gebühren bei Charges-Collect-Sendungen,
- am Ort des Verbringens entstandene Entlade-, Umlade- und Umschlagkosten, Liegegelder und Wiege- und Analysekosten.
Berichtigung des Zollwerts
Die Aufteilung und Belastung vorgenannter Kosten wird nach kaufmännischen Gepflogenheiten zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt und festgelegt. Hierfür existieren eine Vielzahl von Lieferklauseln (international einheitlich geregelt als sog. Incoterms), welche sich i.d.R. in den Lieferverträgen oder Handelsrechnungen niederschlagen und Anhaltspunkt für die Aufteilung der Beförderungskosten sind. Bei der Ermittlung des Zollwerts wird unabhängig von der zwischen Verkäufer und Käufer nach kaufmännischen Gesichtspunkten geschlossenen Vereinbarung bezüglich der einzubeziehenden Beförderungskosten nach folgendem Grundsatz verfahren:
- Hinzurechnung:
Kosten, die vom Ort der Versendung bis zum Ort des Verbringens entstehen und nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, werden hinzugerechnet. - Abzug:
Kosten, die vom Ort des Verbringens bis zum Bestimmungsort entstehen, können soweit sie im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, auf Antrag abgezogen werden.
Zollwertrechtliche Bedeutung der Incoterms 2000 im Hinblick auf den Ort des Verbringens:
| Lieferklausel | Lieferort | zollwertrechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| EXW, FCA, FAS, FOB ... benannter Lieferort | Lieferort liegt außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft | Im Rechnungspreis sind nicht alle Beförderungskosten enthalten. Die entstandenen Kosten vom benannten Lieferort bis zum OdV sind dem Rechnungspreis hinzuzurechnen. |
| CFR, CIF, CIP, DAF, DES, DEQ ... benannter Lieferort | der Lieferort/Entladehafen ist mit dem Ort des Verbringens identisch (Beispiel: CIF Rotterdam) |
Im Rechnungspreis sind alle Beförderungskosten enthalten. Der Rechnungspreis ist nicht zu berichtigen. |
| der Lieferort/Entladehafen ist nicht mit dem Ort des Verbringens identisch | Der benannte Lieferort liegt außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft: die entstandenen Kosten vom benannten Lieferort bis zum OdV sind dem Rechnungspreis hinzuzurechnen oder der benannte Lieferort liegt innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft: die im Rechnungspreis enthaltenen anteiligen Beförderungskosten können vom OdV bis zum Lieferort vom Rechnungspreis abgezogen werden. |
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| DDU, DDP... benannter Lieferort im Einfuhrland |
der Lieferort liegt innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft | Die im Rechnungspreis enthaltenen anteiligen Beförderungskosten vom OdV bis zum Lieferort können vom Rechnungspreis abgezogen werden. |
Beförderungskosten sind in der für den Käufer tatsächlich entstandenen Höhe zu berücksichtigen. Bei einer unentgeltlichen Beförderung bzw. bei einer Beförderung mit einem Beförderungsmittel des Käufers werden nach Artikel 164 c) ZK-DVO die Beförderungskosten in den Zollwert einbezogen, die bis zum Ort des Verbringens bei gleicher Beförderungsart nach dem üblichen Frachttarif berechnet worden wären.
Aufteilung der im Rechnungspreis enthaltenen Beförderungskosten
Häufig liegt der gemäß vereinbarter Lieferbedingung benannte Bestimmungsort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, sodass die Beförderung der Ware nicht am Ort des Verbringens endet. Aus den Frachtunterlagen ist hierüber manchmal der Anteil der Beförderungskosten außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ersichtlich.
Hinzurechnungen:
Eine Hinzurechnung von Beförderungskosten ist ohne Schwierigkeiten möglich, wenn die Lieferbedingung abgestellt ist auf
- den Ort des Verbringens (z.B. CIF Hamburg),
- einen Ort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft (FOB Boston) oder
- einen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft (CIF München) und sich die Kosten bis zum Ort des Verbringens aus der Frachtrechnung oder mehreren Frachtrechnungen klar ergeben.
Probleme gibt es in den Fällen, in denen es sich um eine durchgehende Fracht handelt und nur eine Gesamtfrachtrechnung vorliegt. In diesen Fällen sind nach Artikel 164 a) ZK-DVO die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufzuteilen, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens entstanden wären.
Voraussetzung für eine Aufteilung ist eine durchgehende Berechnung der Beförderungskosten und die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens hinaus.
Bei unterschiedlichen Beförderungsarten (z.B. Flugzeug, Schiff, Lkw) und einem Gesamtpreis für die Beförderung über den Ort des Verbringens hinaus, sind die gesamten Beförderungskosten hinzuzurechnen. Dies gilt nicht, sofern ein Nachweis über einen üblichen Frachttarif für eine Beförderungsart vorgelegt wird und damit die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens errechnet werden können.
Die Beförderungskosten sind bis zum Ort des Verbringens in Feld 17 der Zollwertanmeldung anzumelden.
Die Aufteilung der Kosten ist im Feld "Zusätzliche Angaben" aufzuschlüsseln. Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen die Beförderungskosten in der Eingabemaske
anmelden.
Abzüge:
Ein Abzug der bereits im Rechnungspreis enthaltenen sog. innergemeinschaftlichen Beförderungskosten, ist nur unter den Voraussetzungen möglich, dass
- diese getrennt nach Artikel 33 Buchstabe a) ZK von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden und
- ihr Abzug in Feld 19 der Zollwertanmeldung Vordruck D.V.1 oder in der Anmeldemaske für Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS geltend gemacht wird.
Getrennt ausgewiesen bedeutet, dass die Kosten in einem besonderen Schriftstück (z.B. Kaufvertrag, Warenrechnung,
Frachtrechnung, Frachtbrief) als ein von dem Kaufpreis getrenntes Kostenelement erkennbar sein müssen.
Ein getrennt ausgewiesener und geltend gemachter Abzug muss auf Verlangen der Zollstelle belegt werden.
Bei Beförderungskosten über den Ort des Verbringens hinaus ist bei gleicher Beförderungsart grundsätzlich die Rechnung über die Gesamtfracht vorzulegen. Die Beförderungskosten sind nach Artikle 164 a) ZK-DVO aufzuteilen (z.B. nach Kilometerschlüssel, s.o. durchgehende Fracht). Ist die Vorlage einer Gesamtfrachtrechnung nicht möglich, wird ein nachgewiesener üblicher innergemeinschaftlicher Frachttarif anerkannt.
Bei unterschiedlicher Beförderungsart sind die innergemeinschaftlichen Frachtkosten nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch anhand eines üblichen innergemeinschaftlichen Frachttarifes erfolgen.
Besonderheiten bei der Aufteilung von Beförderungskosten in Abhängigkeit von der Beförderungsart
Im Folgenden werden zollwertrechtlich bedeutsame Besonderheiten bei der Aufteilung der Beförderungskosten im Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, Postverkehr und Reiseverkehr behandelt:
Luftverkehr
Die Luftfahrtgesellschaften (Carrier) weisen die in den Luftfrachtbriefen (MAWB) zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen entstandenen Kosten für die Luftfracht i.d.R. in einem Gesamtbetrag aus. Dementsprechend werden die Lieferbedingungen aus den Kaufverträgen für die zu bewertenden Waren in den seltensten Fällen als Bestimmungsort auf den Ort des Verbringens abstellen.
Eisenbahnverkehr
Im Eisenbahnverkehr unterscheidet man zwischen "gebrochenen" und "ungebrochenen" Frachten. Bei gebrochenen Frachten berechnen und erheben
die Eisenbahnverwaltungen der betreffenden Länder die Frachten für ihre eigenen Transportstrecken getrennt. Tarifschnittpunkt ist meist die
Landesgrenze und in der Verwaltungspraxis wird dies als Ort des Verbringens angenommen, obwohl nach Artikel 163 (1 Buchstabe c) ZK-DVO Ort des
Verbringens im Eisenbahnverkehr der Ort der ersten Zollstelle wäre. Bei gebrochener Fracht ergeben sich die Frachtkosten bis zum oder nach dem Ort
des Verbringens aus den Frachtbriefen.
Bei ungebrochenen Frachten wird die Fracht für die Gesamtbeförderungsstrecke berechnet und je nach Lieferbedingung entweder vom
Versender oder Empfänger erhoben.
Ergibt sich hierbei aus dem Frachtbrief der Kostenanteil bis zum Ort des Verbringens, kann dadurch der Zollstelle nachgewiesen werden, welche
Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif bis zum Ort des Verbringens entstanden wären. Ist jedoch im Frachtbrief die Gesamtfracht
angegeben, werden die Transportkosten nach dem Kilometerschlüssel aufgeteilt.
Postverkehr
In der Regel werden die Postgebühren in einem Betrag vom Absender der Ware getragen. Für im Postverkehr beförderte gewerbliche Waren werden die gesamten
Postgebühren bis zum Bestimmungsort in die Zollwertermittlung einbezogen (Artikel 165 Abs. 1 ZK-DVO),
obwohl auch die Kosten der Fracht bis zum Empfänger in der Gemeinschaft enthalten sind. Nicht einbezogen werden Postgebühren, die im Einfuhrland zusätzlich
erhoben werden, wie z.B. Zustell- oder Nachnahmegebühren.
Bei nichtgewerblichen Wareneinfuhren sind die Postgebühren nicht hinzuzurechnen, sofern der
Selbstverzoller
diese nicht im Feld Zollwert der Zollinhaltserklärung (Vordruck CN22/CN23/C1) oder anderweitig schriftlich bzw. mündlich
angemeldet hat (Artikel 165 Abs. 2 ZK-DVO).
Reiseverkehr
Bei der Bewertung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden erfolgt keine Hinzurechnung von Beförderungskosten, sofern es sich um Reisemitbringsel handelt, für die im Reiseverkehr wegen Überschreitung der Reisefreimengen Einfuhrabgaben zu zahlen sind.
Versicherungskosten
Kosten für eine Transportversicherung werden als Versicherungskosten nach Artikel 32 Abs. 1
Buchst. e) i) ZK bei den Hinzurechnungen erfasst. Sie werden dem gezahlten oder zu zahlenden Preis zugeschlagen,
soweit die Kosten tatsächlich angefallen, vom Käufer zusätzlich zu zahlen und im gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind.
Obwohl nach dieser Vorschrift lediglich die bis zum Ort des Verbringens/nbsp;(OdV) entstandenen Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind, zeigt
die Praxis, dass die gesamten Kosten einer abgeschlossenen Transportversicherung eingerechnet werden, es sei denn, der Zollwertanmelder kann detailliert
die bis zum OdV entstandenen Versicherungskosten nachweisen. Dies wird i.d.R. der Fall sein, wenn die vereinbarte
Lieferbedingung den Übergang des Transportrisikos an einem Ort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beinhaltet.
Die Versicherungskosten sind in Feld 17 c) der
Zollwertanmeldung D.V.1
anzumelden. Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS müssen die Versicherungskosten in dem entsprechenden Feld der Eingabemaske eintragen.


