Lieferklauseln
Für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge enthalten die International Commercial Terms (Incoterms) einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten. Die Klauseln regeln insbesondere die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und des Übergangs des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer (Gefahrenübergang). Mit der Anwendung der Incoterms erreichen die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung solcher Pflichten und können damit Missverständnisse und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Incoterms sind Bestandteil der Sprache im internationalen Handel geworden und werden weltweit ständig in Lieferverträgen verwendet, erkennbar in der Kurzform, gebildet jeweils aus drei Großbuchstaben (z.B. CIF).
Herausgeber der Incoterms ist die Internationale Handelskammer in Paris (ICC). Nach der erstmaligen Aufstellung im Jahre 1936, sind die Incoterms seitdem mehrmals den Bedürfnissen der internationalen Handelspraxis angepasst worden. Die nachstehende Auflistung und Erläuterung der Lieferklauseln bezieht sich auf die seit dem 01. Januar 2000 geltenden Incoterms 2000. Weitere Auskünfte bzw. kostenpflichtige Dokumentationen über die Incoterms sind auch bei der ICC-Deutschland bzw. bei den örtlichen Industrie- und Handelkammern erhältlich.
Wegen ihrer Bedeutung in Bezug auf die zollwertrechtliche Beurteilung der Beförderungskosten und der Transportversicherung und ggfs. deren Aufteilung unter Berücksichtigung des sog. Ort des Verbringens ist die dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegende Lieferklausel in der Zollanmeldung anzugeben:
- in Feld 20 des als schriftliche Zollanmeldung verwendeten Einheitspapiers oder
- für Zollanmelder, die am DV-Verfahren ATLAS teilnehmen im entsprechenden Feld des Datensatzes über die allgemeinen Anmeldedaten im Rahmen der Zollbehandlung.
Die wichtigsten Lieferklauseln im Überblick
| Abkürzung | Erläuterung |
|---|---|
| EXW | Ex Works = ab Werk Hier erfüllt der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen, sobald er die Ware auf seinem Fabrik- oder Lagergelände zur Abholung bereitstellt. Die Verladekosten sowie die Transportkosten zum Bestimmungsort sind dann vom Käufer zu tragen. Auch die Gefahr, dass die Ware auf dem Transport beschädigt wird, geht ab dem Verladevorgang auf den Käufer über. |
| FCA | Free Carrier = frei Frachtführer benannter
Lieferort Die Pflichten des Verkäufers gehen einen Schritt weiter als bei der EXW-Klausel. Denn im Vergleich zu EXW verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware auf seine Kosten einem vom Käufer benannten Frachtführer an einem vereinbarten Lieferort zu übergeben. Das ist der Ort der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am Abgangsort. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko von Transportschäden. |
| FAS | Free alongside Ship = frei
Längsseite Schiff benannter Verladehafen Diese Klausel ist eine speziell für den Gütertransport im Seeverkehr oder Binnenschiffsverkehr gebildete Variante der FCA-Klausel. Der Verkäufer hat seine vertraglichen Pflichten dann erfüllt, wenn er die Ware in dem benannten Verschiffungshafen bis an die Längsseite des vom Käufer benannten Schiffes verbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten der Reederei und das Transportrisiko. |
| FOB | Free on Board
= frei an Bord benannter Verladehafen Bei dieser für den Schiffstransport speziellen Klausel gehen die Pflichten des Verkäufers im Vergleich zur FAS-Klausel geringfügig weiter. Die vertragliche Verpflichtung des Verkäufers endet erst, wenn die Ware die Reling des im benannten Hafen vor Anker liegenden Schiffs überschritten hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten sowie die Gefahr, dass die Ware auf dem Transport beschädigt wird. |
| CFR | Cost and Freight
= Kosten und Fracht benannter Bestimmungshafen Die Klausel CFR gilt wiederum ausschließlich für den Schiffstransport. Hier trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen, also die Kosten für die Haupttransportstrecke. Die Transportgefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschreitet (siehe FOB). |
| CIF | Cost, Insurance and Freight
= Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen Neben den Kosten der Reederei für die Transportstrecke zwischen Verlade- und Entladehafen trägt der Verkäufer zusätzlich auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Seeschadensversicherung. Die Transportgefahr, insbesondere Beschädigung oder Untergang der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware die Schiffsreling im Verschiffungshafen überschreitet. |
| CPT | Carriage paid to
= frachtfrei benannter Bestimmungsort Diese Klausel entspricht der für den Schiffstransport geltenden Klausel CFR. Sie wird jedoch bei allen anderen Transportarten angewendet. Frachtfrei bedeutet hier, dass der Verkäufer die Beförderungskosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort trägt. Die Transportgefahr geht jedoch schon auf den Käufer über sobald die Ware vom Verkäufer an den ersten Frachtführer bzw. Spediteur im Versandland übergeben wird. |
| CIP | Carriage and Insurance paid to
= frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort Im Unterschied zur CPT-Klausel ist der Verkäufer hier zusätzlich verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Das Transportrisiko geht erst dann auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Frachtführer bzw. Spediteur am vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. |
| DAF | delivered at Frontier
= vereinbarter Lieferort an der Grenze Der Verkäufer erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen, sobald die Ware am vertraglich benannten Grenzort (noch vor der jeweiligen Zollgrenze) angekommen ist. Bis zu diesem Punkt trägt der Verkäufer die Kosten für den Transport, die Entladung und die Transportversicherung. Für den Weitertransport und die Einfuhrformalitäten (insb. Einfuhrabgaben, das Einholen behördlicher Genehmigungen sowie Verzollungsgebühren) ist dann der Käufer verantwortlich. |
| DES | Delivered ex Ship
= geliefert ab Schiff benannter Bestimmungshafen Nach dieser für den Schiffstransport bestimmten Klausel hat der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung erfüllt, sobald er die Ware in dem vertraglich vereinbarten Bestimmungshafen dem Käufer an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt. Die Kosten für die Entladung, die Einfuhrförmlichkeiten und den Weitertransports trägt ab diesem Zeitpunkt der Käufer. Das Gleiche gilt für das Transportrisiko. |
| DEQ | Delivererd ex Quay
= geliefert ab Kai benannter Bestimmungshafen Im Unterschied zur DES-Klausel hat der Verkäufer auf seine Kosten und sein Risiko auch für die Entladung der Ware zu sorgen. Sobald die Lieferung dann am Kai im Bestimmungshafen angekommen ist, ist der Käufer für alle weiteren Risiken und Kosten verantwortlich. |
| DDU | Delivered, Duty unpaid
= geliefert unverzollt benannter Bestimmungsort Diese Klausel bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware dem Käufer am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer die Transportkosten und das Transportrisiko. Der Käufer seinerseits ist verpflichtet, die Zollformalitäten bei der Einfuhr zu erledigen und die entsprechenden Abgaben zu entrichten. |
| DDP | Delivered, Duty paid
= geliefert verzollt benannter Bestimmungsort Diese Klausel, praktisch das Gegenstück zur EXW-Klausel, beinhaltet die maximal mögliche Verpflichtung für den Verkäufer. Dieser ist verpflichtet, dem Käufer die Ware am im Kaufvertrag festgelegten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen. Alle entstehenden Kosten für die gesamte Transportstrecke, eine Transportversicherung sowie die Einfuhrabgaben bis zu diesem Zeitpunkt sind vom Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist lediglich noch für das Entladen des Transportfahrzeugs verantwortlich. |


