Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
Was versteht man unter dem Begriff Dumping?
Der Begriff "Dumping" kommt aus dem Englischen und bedeutet "Ausfuhr zu Schleuderpreisen". Nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (genannt: GATT - General Agreement on Tariffs and Trade) liegt ein Dumping vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Das ist dann der Fall, wenn der Preis einer Ware, die aus einem Land ausgeführt wird, billiger ist als der Verkaufspreis der gleichen Ware im selben Land.
Was ist eine unzulässige Subvention?
Die EG geht von einer unzulässigen Subvention aus, wenn die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes für die Herstellung, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware eine unzulässige finanzielle Beihilfe gewährt.
Wie wird die in der Gemeinschaft ansässige Industrie vor Schäden bewahrt?
Die EG erhebt auf die gedumpten oder unzulässigerweise subventionierten Produkte zusätzlich zum Regelzollsatz einen Antidumpingzoll bzw. einen Ausgleichszoll. Dadurch wird der ungerechtfertigte Preisvorteil im Vergleich zu Waren des Marktes der Gemeinschaft ausgeglichen. Diese Maßnahmen werden erst nach Einleitung eines genau geregelten Untersuchungsverfahrens durch die Europäische Kommission beschlossen. Die Einleitung dieses Verfahrens setzt in der Regel wiederum den Antrag eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft voraus.

Die Einleitung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen
Die EG leitet unter folgenden Voraussetzungen Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen ein:
- die Wareneinfuhren in die Gemeinschaft sind gedumpt oder unzulässig subventioniert,
- es wird eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftsindustrie festgestellt,
- zwischen dem Dumping bzw. der unzulässigen Subvention und der Schädigung besteht ein ursächlicher Zusammenhang und
- ein Eingreifen liegt im Interesse der EG.


