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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zolltarif der Gemeinschaft > Verbindliche Zolltarifauskünfte

Verbindliche Zolltarifauskünfte (Artikel 12 ZK)

Im Zolltarif der Gemeinschaft werden die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, die bei Ein- und Ausfuhren von Waren zu beachten sind, zusammengefasst. Aus der Codenummer ergeben sich dadurch beispielsweise Abgabensätze und eventuell notwendige Unterlagen, die bei der Abfertigung vorzulegen sind. Um dem Wirtschaftsbeteiligten eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, damit er Kosten und Aufwendungen im Voraus richtig kalkulieren kann, steht es jeder berechtigten Person frei, bei den Zollbehörden eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung der Ware zu beantragen.

Sinn und Zweck einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Eine durch die Zollbehörden der EG erteilte verbindliche Zolltarifauskunft - kurz vZTA - gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EG einzureihen ist. In Deutschland gibt es bereits seit dem Jahre 1902 die Möglichkeit, eine vZTA von der Zollverwaltung zu erhalten. Die vZTA bindet derzeit lediglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der EG gegenüber dem Berechtigten. Durch eine entsprechende Änderung des Zollkodex wird künftig auch der Berechtigte gegenüber den Zollbehörden dahingehend gebunden, dass er bei der Abfertigung auf die ihm erteilte vZTA hinweisen muss. Die Bindungswirkung gilt sechs Jahre, allerdings nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Ware.

Unverbindliche Tarifauskünfte erteilt das IWM Zoll - Zentrale Auskunft. Bezieht sich die gewünschte unverbindliche Tarifauskunft auf ein konkret beabsichtigtes oder laufendes Abfertigungsverfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle.

Die richtige Einreihung einer Ware - auch Tarifierung genannt - ist wichtig, weil von ihr sämtliche Maßnahmen der Zollstelle abhängen, wie zum Beispiel:

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese sich aus der Codenummer ergebenden Maßnahmen nicht Gegenstand der vZTA sind. Ändert sich also beispielsweise für eine bestimmte Codenummer der Zollsatz, so kann sich der Inhaber einer entsprechenden vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen.

Wird bei der Abfertigung eine vZTA vorgelegt, steht die Tarifierung der Ware fest, die Abfertigung kann ohne aufwändiges Ermitteln der Codenummer im Elektronischen Zolltarif - kurz EZT - zügig vonstatten gehen. Auf der Grundlage der festgelegten Codenummer kann der Beteiligte bereits vor der Abfertigung der Ware die entstehenden Kosten berechnen und die notwendigen Papiere rechtzeitig beschaffen. Bei der Abfertigung der entsprechenden Ware ist auf die erteilte vZTA hinzuweisen. Der Anmelder hat damit einRecht auf Anwendung der festgelegten Codenummer und zwar in der gesamten EG. Er muss der Zollstelle allerdings - z.B. anhand von Artikelnummern - nachweisen, dass es sich bei der gestellten auch tatsächlich um die in der vZTA beschriebene Ware handelt. Dies kann die Zollstelle auch durch eine Probenentnahme und ein darauf beruhendes Einreihungsgutachten bestätigen lassen.

Eine vZTA kann allerdings nur von dem sog. Berechtigten genutzt werden. Berechtigter ist derjenige, dem die Auskunft von den Zollbehörden erteilt wurde und der in der Auskunft auch entsprechend genannt ist.

Unterschiedliche Auslegungen über die Einreihung machen es erforderlich, dass sich die EG-Mitgliedstaaten untereinander absprechen und informieren. Um eine einheitliche Anwendung des EZT zu gewährleisten, wurde in Brüssel eine Datenbank angelegt, die alle in der EG erstellten verbindlichen Zolltarifauskünfte und deren Gültigkeiten enthält und ständig aktualisiert wird. Weiterhin werden regelmäßig themenbezogene Besprechungen durchgeführt und es besteht eine Berichtspflicht an die EG-Kommission bei unterschiedlichen Tarifauffassungen.

Die in der EG erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte sind mit allen nicht vertraulichen Angaben wie Warenbeschreibung, Gültigkeit, Einreihungsergebnis, Begründung und Ort der Erteilung in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Datenbank unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm abrufbar.




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