Versandverfahren/NCTS
Funktionsumfang Verfahrensteil Versand:
- Überführung in das Versandverfahren sowie Beendigung und Erledigung von Versandverfahren,
- Teilnehmerschnittstelle zur Unterstützung der vereinfachten Verfahren zugelassener Versender (ZV) und zugelassener Empfänger (ZE),
- Internetversandanmeldung (IVA),
- Anbindung der Durchgangszollstellen,
- Zugriffsberechtigung durch die Zentralstellen Such- und Mahnverfahren (ZSM),
- Auskunftssystem für Benutzer bei den Zollstellen,
- verfahrensimmanente Funktionen: verbindliche Beförderungsroute, Wechsel der Bestimmungsstelle,
- Verwaltung von Sicherheiten,
- automatisierter Informationsaustausch im Rahmen des Such- und Mahnverfahrens.
Eine Liste aller am Versandverfahren beteiligten Zollstellen befindet sich in der
COL (Customs Office List).
Was die Aufnahme der Teilnehmereingabe und somit die Freigabe der Teilnehmerschnittstelle betrifft, bietet die Koordinierende Stelle ATLAS in Karlsruhe weiterhin allen
interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Softwarehäusern die Möglichkeit, ihre Teilnehmersoftware zertifizieren zu lassen. Das Verfahren richtet sich nach den für ATLAS
geltenden Regelungen.
Weitere Informationen sind in den Bereichen Teilnahmevoraussetzungen und
Zertifizierung bereitgestellt.
Ergänzend ist anzumerken, dass jede Bewilligung, die den Status eines ZV oder ZE gewährt, den Anforderungen der ATLAS-Teilnehmereingabe entsprechen muss (Artikel 404 und 408a ZK-DVO). Dabei ist zu betonen, dass der Datenaustausch auch durch einen Dezentralen Kommunikationspartner (DezKP) durchgeführt werden kann.
Gemäß Artikel 353 ZK-DVO sind alle Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren abzugeben. Für alle Beteiligten, die als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren Versandanmeldungen abgeben und hierzu keine eigene Software besitzen, besteht die Möglichkeit ihre Versandanmeldung über das Internet bei den Abgangsstellen abzugeben oder den Datenaustausch durch einen DezKP durchführen zu lassen.
In Deutschland sind schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers nur noch in folgenden Ausnahmefällen gemäß Artikel 353 ZK-DVO zulässig (BMF-Erlass vom 20. Juni 2005):
- Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht,
- die Anwendung des Hauptverpflichteten funktioniert nicht oder
- die Waren werden von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können.
Weitere Informationen enthält die Verfahrensanweisung ATLAS. Weiterhin hat die (EG) eine Broschüre "Neue Systeme des Zollversands für Europa" herausgegeben.


