Vereinfachte Verfahren
Arten der Vereinfachungen
Die nachfolgend aufgeführten Vereinfachungsmöglichkeiten (Artikel 76 ZK) können grundsätzlich bei allen Formen der Zollanmeldung in Anspruch genommen werden. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf deren Nutzung bei der schriftlichen Zollanmeldung. Eine Inanspruchnahme ist aber auch im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS möglich.
- Unvollständige Zollanmeldung (UZA)
Die Überführung von Waren in das gewünschte Zollverfahren erfolgt durch Abgabe einer Zollanmeldung, die nicht alle Angaben enthält oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind. Diese sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Die Einfuhrabgaben werden zum Abfertigungszeitpunkt erhoben.
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. - Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)
Anstelle vollständiger Zollanmeldungen werden abgegeben:
- vereinfachte/unvollständige Zollanmeldungen bzw.
- Handels- oder Verwaltungspapiere.
Dieses Verfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. - Anschreibeverfahren (ASV)
- Die Waren werden nicht auf dem Amtsplatz der Abfertigungszollstelle, sondern in den Geschäftsräumen des Warenempfängers/Anmelders gestellt und durch Anschreibung in der Buchführung zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet. Notwendig ist hier eine Mitteilung an die Zollstelle (ggf. auch elektronisch), dass Waren eingetroffen sind und diese in der Buchführung angeschrieben wurden.
- Bestimmte Waren mit Gestellungsbefreiung werden in der betrieblichen Buchführung angeschrieben.
Über diese Waren kann grundsätzlich ohne Mitwirkung der zuständigen Zollstelle verfügt werden.
Dieses Verfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt.
In diesem Zusammenhang wird auf das Merkblatt "Vereinfachte Verfahren" (Vordruck 0520) verwiesen, das auch in englischer Fassung "Guidance Notes on Simplified Procedures" (Vordruck 0521) erhältlich ist.
Die Vereinfachungsmöglichkeiten sind explizit für die einzelnen Zollverfahren geregelt:
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (in den Artikeln 254 - 267 ZK-DVO),
- Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (in den Artikeln 268 - 278 ZK-DVO) und
- Ausfuhrverfahren (in den Artikeln 279 - 287 ZK-DVO).
Zollamtliche Überwachung und Bewilligung
Um die zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, werden seitens der Zollbehörde Kontrollmaßnahmen in Form von Außenprüfungen vorgenommen. Die Möglichkeiten der Vereinfachungen können begrenzt werden, sofern zollamtliche Belange gefährdet erscheinen.


