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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > Vereinfachte Verfahren > Anschreibeverfahren (ASV)

Anschreibeverfahren (ASV)

Wesentliches Merkmal des ASV ist die Verlagerung des Gestellungsortes vom Amtsplatz der Abfertigungszollstelle in beispielsweise die Geschäftsräume des Warenempfängers. Die eingetroffenen Waren sind in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben. Der Verfahrensinhaber verpflichtet sich, später eine zusammenfassende, ergänzende Zollanmeldung abzugeben.
Das ASV bedarf der vorherigen Bewilligung.

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Nutzung des ASV bei der schriftlichen Zollanmeldung. Eine Inanspruchnahme ist aber auch im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS möglich.

Durch die Anschreibung in der betrieblichen Buchführung entfallen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Förmlichkeiten zur Abgabe einer Zollanmeldung.

Das ASV unterteilt sich in:

ASV mit Gestellung

Die Anschreibung der Waren mit Gestellung kommt in Betracht für Waren:

und die nunmehr eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen.
Das Eintreffen der Waren am zugelassenen Bestimmungsort ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen und anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind diese in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.

ASV ohne Gestellung

Das Anschreibeverfahren ohne Gestellung kommt insbesondere in Betracht:

Anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind die Waren in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.

Das ASV kann auch Personen bewilligt werden, die regelmäßig als direkter bzw. indirekter Vertreter Zollanmeldungen für Dritte abgeben.

Weitere Informationen zum ASV unter:




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