Anschreibeverfahren (ASV)
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Nutzung des ASV bei der schriftlichen Zollanmeldung. Eine Inanspruchnahme ist aber auch im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS möglich.
Durch die Anschreibung in der betrieblichen Buchführung entfallen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Förmlichkeiten zur Abgabe einer Zollanmeldung.
Das ASV unterteilt sich in:
- die Anschreibung der Waren mit Gestellung (z.B. auf dem Betriebsgelände, in den Geschäftsräumen des Warenempfängers/Anmelders oder an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten) und
- die Anschreibung der Waren ohne Gestellung.
ASV mit Gestellung
Die Anschreibung der Waren mit Gestellung kommt in Betracht für Waren:
- die zuvor im Rahmen eines Versandverfahrens befördert wurden, wenn der Warenempfänger ein so genannter zugelassener Empfänger ist,
- die sich zuvor in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befunden haben
und die nunmehr eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten sollen.
Das Eintreffen der Waren am zugelassenen Bestimmungsort ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen und anstelle der Abgabe
einer Zollanmeldung sind diese in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.
ASV ohne Gestellung
Das Anschreibeverfahren ohne Gestellung kommt insbesondere in Betracht:
- für Massengüter (z.B. Kohle, Erze, Holz), da eine Beförderung auf den vorgeschriebenen Zollstraßen nicht immer zumutbar ist,
- für im Postverkehr eingeführte Waren,
- für durch (Rohr-)Leitungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (z.B. Mineralöl, Gas) sowie
- bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine Lagerung im Zolllager Typ D.
Anstelle der Abgabe einer Zollanmeldung sind die Waren in der betrieblichen Buchführung anzuschreiben.
Das ASV kann auch Personen bewilligt werden, die regelmäßig als direkter bzw. indirekter Vertreter Zollanmeldungen für Dritte abgeben.
Weitere Informationen zum ASV unter:
- Abfertigungsverfahren,
(Bewilligung, Darstellung des chronologischen Verfahrensablaufs und Informationen zur Sicherheit) - Ergänzende Zollanmeldung
(Form und Inhalt, Abrechnungszeitraum, Frist zur Vorlage) und - Abrechnungsverfahren
(Informationen zur Abrechnungszollstelle, deren Tätigkeiten und zur Entrichtung der Abgaben).


