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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > Anmelder

Anmelder

Im Zollrecht wird als Anmelder die Person bezeichnet, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Artikel 4 Nr. 18 ZK).

Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.

Person des Anmelders

Nach den Zollvorschriften kann eine Zollanmeldung grundsätzlich von jeder Person (Anmelder) abgegeben werden. Als "Personen" gelten hier:

Da nicht nur abgabenpflichtige, sondern grundsätzlich alle mitgeführten Waren anzumelden sind (also auch Fortbewegungsmittel, Reisegepäck und abgabenfreie Waren, z.B. im Rahmen der sog. Reisefreimengen), wird man selbst für zollfreie Waren Anmelder. Auch Kinder können übrigens ohne Weiteres zum Anmelder werden - auf die Volljährigkeit kommt es hier nicht an. Bei abgabenpflichtigen Waren werden sie sogar zum Zollschuldner. Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung übernehmen dann allerdings nach der Abgabenordung ihre gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern (Regelungen des BGB zum Schutz von Minderjährigen). Juristische Personen und -vereinigungen handeln ebenfalls durch ihre Vertreter oder durch besonders Beauftragte, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Geschäftsführer.

Anforderungen an den Anmelder

Aus Artikel 64 ZK ergeben sich einige, nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen, die an den Anmelder gestellt werden:

Nicht notwendig ist, dass die anzumeldenden Waren auch Eigentum des Anmelders sind. So können also auch gemietete, geleaste oder gar gestohlene Waren angemeldet werden.

Darstellung des Anmelders in der Zollanmeldung

In der schriftlichen Zollanmeldung, dem sog. Einheitspapier, wird der Anmelder in Feld 14 (Auszug s. unten) dokumentiert. Wer sich hier einträgt und in Feld 54 seine Unterschrift leistet, wird von den Zollbehörden als Anmelder behandelt und trägt daher die Verantwortung für die in der Anmeldung gemachten Angaben und die beiliegenden Unterlagen und wird ggf. zum Schuldner.

Ausfüllbeispiel:

Ausschnitt aus dem Einheitspapier
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Ausschnitt aus dem Einheitspapier

Weitere Ausfüllhinweise enthält das Merkblatt zum Einheitspapier (Vordruck 0781).

Abzugrenzen ist der Anmelder vom sog. Einführer nach dem Außenwirtschaftsrecht. Nach § 21b AWV ist derjenige Einführer, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt. Hier geht es also (noch) nicht um die Anmeldung der Waren zu einem Zollverfahren, sondern um den Zeitpunkt des Grenzübertritts. Liegt bei der Einfuhr ein Einfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zu Grunde, ist der Gebietsansässige (ohne Ausnahme) Einführer. Die beiden Personen können, müssen aber nicht identisch sein.

Anmelder ist, wie oben beschrieben, nicht nur die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, sondern auch die, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Das bedeutet, dass der Anmelder, der nicht immer vor Ort sein möchte, einen Vertreter benennen kann, der die Zollförmlichkeiten für ihn erledigt.




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