Anmelder
Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.
Person des Anmelders
Nach den Zollvorschriften kann eine Zollanmeldung grundsätzlich von jeder Person (Anmelder) abgegeben werden. Als "Personen" gelten hier:
- natürliche Personen (Einzelkaufmann, Reisender...),
- juristische Personen
- des Handelsrechts (GmbH, AG, KGaA, e.G...),
- des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden...),
- des bürgerlichen Rechts (Stiftungen, Vereine...)
und
- Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten können (OHG, KG, GbR...).
Da nicht nur abgabenpflichtige, sondern grundsätzlich alle mitgeführten Waren anzumelden sind (also auch Fortbewegungsmittel, Reisegepäck und abgabenfreie Waren, z.B. im Rahmen der sog. Reisefreimengen), wird man selbst für zollfreie Waren Anmelder. Auch Kinder können übrigens ohne Weiteres zum Anmelder werden - auf die Volljährigkeit kommt es hier nicht an. Bei abgabenpflichtigen Waren werden sie sogar zum Zollschuldner. Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung übernehmen dann allerdings nach der Abgabenordung ihre gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern (Regelungen des BGB zum Schutz von Minderjährigen). Juristische Personen und -vereinigungen handeln ebenfalls durch ihre Vertreter oder durch besonders Beauftragte, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Geschäftsführer.
Anforderungen an den Anmelder
Aus Artikel 64 ZK ergeben sich einige, nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen, die an den Anmelder gestellt werden:
- Er muss grundsätzlich in der Gemeinschaft ansässig sein, da er für die Zollbehörden als Ansprechpartner z.B. bei der Ermittlung des Zollschuldners oder bei evtl. nachträglich durchzuführenden Prüfungen von Bedeutung ist. Nur bei gelegentlichen Einfuhren oder der Überführung in die Zollverfahren Versandverfahren (hier nennt sich der Anmelder übrigens "Hauptverpflichteter") oder vorübergehende Verwendung darf die Zollanmeldung von einer Person mit Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb der EG abgegeben werden. Bei den beiden letztgenannten Zollverfahren liegt es in der Natur der Sache, dass der Anmelder oft außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, was hier insofern unschädlich ist, als dass es sich bei beiden Verfahren um sog. "Nichterhebungsverfahren" handelt, bei denen keine Abgaben anfallen oder für diese entsprechende Sicherheiten hinterlegt werden müssen.
- Der Anmelder muss in der Lage sein, die entsprechenden Waren bei der zuständigen Zollstelle (oder an dem von ihr zugelassenen Ort) innerhalb der Öffnungszeiten zu gestellen bzw. gestellen zu lassen.
- Er muss weiterhin in der Lage sein, alle notwendigen Unterlagen, wie beispielsweise Rechnung, Einfuhrgenehmigung usw., vorzulegen.
- In den Fällen, in denen besondere Verpflichtungen für das Zollverfahren zu erfüllen sind, muss er diese selbst erfüllen. Solche Verpflichtungen ergeben sich insbesondere bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung oder in ein sog. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung), die von einer entsprechenden Bewilligung abhängig sind. Hier darf die Zollanmeldung deshalb nur vom Bewilligungsinhaber selbst oder für dessen Rechung abgegeben werden.
Nicht notwendig ist, dass die anzumeldenden Waren auch Eigentum des Anmelders sind. So können also auch gemietete, geleaste oder gar gestohlene Waren angemeldet werden.
Darstellung des Anmelders in der Zollanmeldung
In der schriftlichen Zollanmeldung, dem sog. Einheitspapier, wird der Anmelder in Feld 14 (Auszug s. unten) dokumentiert. Wer sich hier einträgt und in Feld 54 seine Unterschrift leistet, wird von den Zollbehörden als Anmelder behandelt und trägt daher die Verantwortung für die in der Anmeldung gemachten Angaben und die beiliegenden Unterlagen und wird ggf. zum Schuldner.
Ausfüllbeispiel:

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Weitere Ausfüllhinweise enthält das Merkblatt zum Einheitspapier (Vordruck 0781).
Abzugrenzen ist der Anmelder vom sog. Einführer nach dem Außenwirtschaftsrecht. Nach § 21b AWV ist derjenige Einführer, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt. Hier geht es also (noch) nicht um die Anmeldung der Waren zu einem Zollverfahren, sondern um den Zeitpunkt des Grenzübertritts. Liegt bei der Einfuhr ein Einfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zu Grunde, ist der Gebietsansässige (ohne Ausnahme) Einführer. Die beiden Personen können, müssen aber nicht identisch sein.
Anmelder ist, wie oben beschrieben, nicht nur die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, sondern auch die, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Das bedeutet, dass der Anmelder, der nicht immer vor Ort sein möchte, einen Vertreter benennen kann, der die Zollförmlichkeiten für ihn erledigt.


