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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung

Zollanmeldung

Zollanmeldung ist: "Die Handlung, mit der eine Person... die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen."

Zweck der Zollanmeldung

Die Zollanmeldung

Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die aus einem Drittland stammenden Nichtgemeinschaftswaren in der von ihm beabsichtigten Weise verfügen darf, sind diese grundsätzlich zu einem Zollverfahren anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung bei einer Zollstelle. In dieser Anmeldung müssen alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale und Umstände angegeben werden. Außerdem sind alle notwendigen Unterlagen (z.B. Rechnungen und Beförderungspapiere) der Anmeldung beizufügen. Wer die Anmeldung abgibt wird als Anmelder bezeichnet. Ihn treffen die Rechtsfolgen der Anmeldung. Die rechtswirksame Bearbeitung der Zollanmeldung kann allerdings erst erfolgen, wenn sich die Ware bereits in der EG befindet und der Zollstelle vorgeführt wurde (zollamtliche Erfassung). Die Wahl des Zollverfahrens richtet sich u.a. danach, mit welcher Zielsetzung die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.

Wahl des Zollverfahrens

Sollen die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, so sind sie unter Erhebung von Einfuhrabgaben (dies sind in der Regel der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer) in das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" überzuführen. Sollen die Waren (noch) nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, sondern z.B. eingelagert oder bearbeitet und anschließend wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, können sie in eines der übrigen Zollverfahren übergeführt werden. Diese Zollverfahren werden gewählt, um z.B. keine oder geringere Abgaben zu zahlen.

Formen der Zollanmeldung

Grundsätzlich ist die Überführung in das gewünschte Zollverfahren schriftlich auf einem vorgeschriebenen Vordruck (das sog. Einheitspapier) zu beantragen. Aufgrund der ständig voranschreitenden Entwicklung im Informatikbereich besteht auch die Möglichkeit, die Zollförmlichkeiten mit Mitteln der Datenverarbeitung zu erledigen (sog. IT-Verfahren "ATLAS"). In bestimmten, wirtschaftlich untergeordneten Fällen darf die Anmeldung auch in mündlicher Form bzw. durch bestimmte Verhaltensweisen abgegeben werden.

Vereinfachte Zollanmeldungen

Hat ein Wirtschaftsbeteiligter regelmäßig eine Vielzahl von Zollanmeldungen abzugeben, besteht die Möglichkeit, diese in vereinfachten Formen abzugeben. Die Vereinfachung besteht insbesondere darin, dass für die Waren zunächst eine Zollanmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle sonst benötigten Angaben enthält. Die fehlenden Angaben sind erst später in einer einzigen ergänzenden Anmeldung nachzureichen. Zur Inanspruchnahme benötigt der Wirtschaftsbeteiligte im Regelfall eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt.




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