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Lkw auf der Autobahn
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Erfassung des Warenverkehrs

Die Erfassung des Warenverkehrs

Die zollamtliche Behandlung einer eingeführten Ware kann erst erfolgen, wenn die Zollstelle von dem Grenzübertritt unterrichtet wurde.

Erfassung des Warenverkehrs

Güter aus Drittländern gelangen auf verschiedenen Verkehrswegen in das Zollgebiet der EG. Die Waren kommen von der hohen See, im Schienen-, Landstraßen- oder Luftverkehr bzw. per Post in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings ist bei ihrem Grenzübertritt - zollrechtlich spricht man vom "Verbringen" - in den seltensten Fällen ein Zollbeamter vor Ort. Die Zollämter an der Grenze befinden sich oftmals nicht direkt auf der Staatsgrenze, sondern liegen aus politischen, historischen, geografischen oder verkehrstechnischen Gründen entweder ein Stück weiter im Landesinneren oder noch auf drittländischem Hoheitsgebiet (sog. vorgeschobene Zollämter). Die zollamtliche Behandlung (hierzu gehören z.B. die Beschau oder die "Verzollung") der eingeführten Waren kann jedoch erst erfolgen, wenn diese auf dem sog. Amtsplatz des entsprechenden See-, Eisenbahn-, Straßen-, Post- oder Flughafenzollamts eintreffen. Um die Beförderung der verbrachten Waren vom Ort des Grenzübertritts bis zum nächstgelegenen, zuständigen Zollamt überwachen zu können, unterliegen sie ab dem Zeitpunkt des Verbringens einer Reihe von Maßnahmen:

Seit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr zollamtlich überwacht. Die o.a. Überwachungsmaßnahmen zur Erfassung des Warenverkehrs finden somit nur Anwendung bei Einfuhren aus sog. Drittländern.




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