Die Erfassung des Warenverkehrs
Güter aus Drittländern gelangen auf verschiedenen Verkehrswegen in das Zollgebiet der EG. Die Waren kommen von der hohen See, im Schienen-, Landstraßen- oder Luftverkehr bzw. per Post in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings ist bei ihrem Grenzübertritt - zollrechtlich spricht man vom "Verbringen" - in den seltensten Fällen ein Zollbeamter vor Ort. Die Zollämter an der Grenze befinden sich oftmals nicht direkt auf der Staatsgrenze, sondern liegen aus politischen, historischen, geografischen oder verkehrstechnischen Gründen entweder ein Stück weiter im Landesinneren oder noch auf drittländischem Hoheitsgebiet (sog. vorgeschobene Zollämter). Die zollamtliche Behandlung (hierzu gehören z.B. die Beschau oder die "Verzollung") der eingeführten Waren kann jedoch erst erfolgen, wenn diese auf dem sog. Amtsplatz des entsprechenden See-, Eisenbahn-, Straßen-, Post- oder Flughafenzollamts eintreffen. Um die Beförderung der verbrachten Waren vom Ort des Grenzübertritts bis zum nächstgelegenen, zuständigen Zollamt überwachen zu können, unterliegen sie ab dem Zeitpunkt des Verbringens einer Reihe von Maßnahmen:
- Verbringen
Mit dem tatsächlichen Überschreiten der Grenze beginnt die allgemeine zollamtliche Überwachung der Waren, d.h. ab diesem Zeitpunkt dürfen jederzeit Kontrollmaßnahmen seitens der Zollverwaltung durchgeführt werden. - Beförderungspflicht
Unmittelbar nach dem Grenzübertritt sind die verbrachten Waren möglichst schnell und unverändert auf einer vorgeschriebenen Route der zuständigen Zollstelle zuzuführen. - Gestellung
Die Ankunft der Waren auf dem Amtsplatz ist der Zollstelle mitzuteilen. Durch diese formlose Mitteilung erhält die Zollstelle also im Regelfall erstmals die Information, dass Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt sind. Die Waren sind damit körperlich erfasst und können jetzt innerhalb bestimmter Fristen weitergehend zollamtlich behandelt werden (Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung, z.B. die Vornahme einer "Verzollung"). - Abgabe einer summarischen Anmeldung
Die Mitteilung über die Gestellung der Waren ist durch die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung zu ergänzen. - Vorübergehende Verwahrung
Bis die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, bezeichnet man sie als "vorübergehend verwahrte" Waren. Dies beinhaltet, dass sie lediglich an einem von der Zollstelle benannten Ort gelagert werden dürfen und der Zollverwaltung grds. unverändert wieder vorzuführen sind.
Seit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr zollamtlich überwacht. Die o.a. Überwachungsmaßnahmen zur Erfassung des Warenverkehrs finden somit nur Anwendung bei Einfuhren aus sog. Drittländern.


