Zollrechtliche Status einer Ware
Gemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 7 ZK)
Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich - ohne Mitwirkung der Zollbehörden - beliebig verfügen.
Unter diesem Begriff verbergen sich zwei Arten von Waren:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der
Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, unter
der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren (Artikel 23 ZK) handelt.
Beispiel: Eine komplett in Frankreich hergestellte Maschine aber auch ein Pferd, das in Deutschland geboren und aufgezogen wurde. - Waren, die außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden - ihren
Ursprung also in einem Drittland haben - und in der Gemeinschaft
ordnungsgemäß in das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr" übergeführt worden sind.
Beispiel: Ein aus Japan importiertes Autoradio, das unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt ist.
Darüber hinaus werden als Gemeinschaftswaren ausdrücklich solche Waren bezeichnet, die aus der Be- oder Verarbeitung der vorgenannten
Gemeinschaftswaren gewonnen werden (Buchstabe C in der Grafik).
Beispiel: In der Gemeinschaft gefertigte Glasscheiben werden in Deutschland in einen Kunststoffrahmen eingesetzt, der aus einem Drittland,
z.B. Norwegen, eingeführt und "verzollt" wurde. Das fertige Fenster besitzt den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Nichtgemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 8 ZK)
Über Nichtgemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht
bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.
Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die nicht unter den Begriff "Gemeinschaftsware" fallen.
Beispiele:
- Alle Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme bestimmter im sog. T2-Versandverfahren beförderter Waren;
- Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z.B. das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung), übergeführt worden sind;
- Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden.
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu Nichtgemeinschaftswaren.


