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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Grundlagen des Zollrechts > Zollgebiet

Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 ZK)

Mit der Festlegung eines gemeinschaftlichen Zollgebiets soll der geografische Raum abgegrenzt werden, in dem das gesamte Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft einheitliche Anwendung findet.

Zoll- und Staatsgebiet

Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder die besonderen Verbrauchsteuern auf beispielsweise Zigaretten, Spirituosen oder Mineralöl werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber sog. Drittländern - also Staaten die nicht der EG angehören - wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).

Folgende 27 Staaten gehören derzeitig der EU an:

  • Schweden (Beitritt 1995)
  • Tschechische Republik (Beitritt 2004)
  • Estland (Beitritt 2004)
  • Zypern (Beitritt 2004)
  • Lettland (Beitritt 2004)
  • Litauen (Beitritt 2004)
  • Ungarn (Beitritt 2004)
  • Malta (Beitritt 2004)
  • Polen (Beitritt 2004)
  • Slowenien (Beitritt 2004)
  • Slowakische Republik (Beitritt 2004)
  • Bulgarien (Beitritt 2007)
  • Rumänien (Beitritt 2007)

Zollgebiet der Gemeinschaft im Jahr 2007

Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten führen jedoch bei einigen der Mitgliedstaaten zu Abweichungen.
Durch die Zugehörigkeit bestimmter nichtkontinentaler oder überseeischer Gebiete zum Zollgebiet hat die Gemeinschaft beispielsweise in Guayana eine gemeinsame Außengrenze mit Brasilien. Neben den Landgebieten und dem technisch nutzbaren Erduntergrund gehören auch die Küstengewässer bis zu einer Ausdehnung von zwölf Seemeilen (entspricht 22,22 km) von der Basislinie aus sowie der Luftraum in der durch konventionelle Flugzeuge erreichbaren Flughöhe zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Abs. 3 ZK).
Freizonen und Freilager gehören trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 166 ZK).

Sonderbestimmungen für bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten

Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Türkei sind weder Mitgliedstaaten der EG noch gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine Zollunion.




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