Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 ZK)
Zoll- und Staatsgebiet
Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuer oder die besonderen Verbrauchsteuern auf beispielsweise Zigaretten, Spirituosen oder Mineralöl werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber sog. Drittländern - also Staaten die nicht der EG angehören - wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).
Folgende 27 Staaten gehören derzeitig der EU an:
- Belgien (Gründungsmitglied 1958)
- Deutschland (Gründungsmitglied 1958)
- Frankreich (Gründungsmitglied 1958)
- Italien (Gründungsmitglied 1958)
- Luxemburg (Gründungsmitglied 1958)
- Niederlande (Gründungsmitglied 1958)
- Dänemark (Beitritt 1973)
- Irland (Beitritt 1973)
- Vereinigtes Königreich (Beitritt 1973)
- Griechenland (Beitritt 1981)
- Portugal (Beitritt 1986)
- Spanien (Beitritt 1986)
- Finnland (Beitritt 1995)
- Österreich (Beitritt 1995)
- Schweden (Beitritt 1995)
- Tschechische Republik (Beitritt 2004)
- Estland (Beitritt 2004)
- Zypern (Beitritt 2004)
- Lettland (Beitritt 2004)
- Litauen (Beitritt 2004)
- Ungarn (Beitritt 2004)
- Malta (Beitritt 2004)
- Polen (Beitritt 2004)
- Slowenien (Beitritt 2004)
- Slowakische Republik (Beitritt 2004)
- Bulgarien (Beitritt 2007)
- Rumänien (Beitritt 2007)

Das Zollgebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten
führen jedoch bei einigen der Mitgliedstaaten zu Abweichungen.
Durch die Zugehörigkeit bestimmter nichtkontinentaler oder überseeischer
Gebiete zum Zollgebiet hat die Gemeinschaft beispielsweise in
Guayana eine gemeinsame Außengrenze mit Brasilien. Neben den Landgebieten und
dem technisch nutzbaren Erduntergrund gehören auch die Küstengewässer
bis zu einer Ausdehnung von zwölf Seemeilen (entspricht 22,22 km) von der
Basislinie aus sowie der Luftraum in der durch konventionelle Flugzeuge
erreichbaren Flughöhe zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 Abs. 3 ZK).
Freizonen und Freilager gehören trotz ihres
Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 166 ZK).
Sonderbestimmungen für bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten
Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Türkei sind weder Mitgliedstaaten der EG noch gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine Zollunion.


