Stand der Meldung: 9. August 2010
Restriktive Maßnahmen gegen Iran:
Finanzsanktionen gegen diverse Mitglieder und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
Am 27. Juli 2010 ist die Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden u.a. diverse Mitglieder und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) gelistet, so dass
- deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden (Artikel 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 423/2007) und
- diesen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (Artikel 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007).
Nach Nummer 3 des Erwägungsgrundes der Verordnung (EU) Nr. 668/2010 erfordert die Verpflichtung, die wirtschaftlichen Ressourcen von bezeichneten Einrichtungen der IRISL einzufrieren, nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Fracht dieser Schiffe, sofern diese Fracht Dritten gehört.
Hieraus ergeben sich einige rechtliche und praktische Fragen, zu denen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Auswärtigen Amt sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bis auf weiteres wie folgt Stellung nimmt:
- Die Entladung von Schiffen der gelisteten IRISL-Einrichtungen ist jedenfalls mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 3 möglich, sofern die zu entladende Fracht Dritten gehört.
- Möglich ist ebenfalls:
- Die Belieferung von Lebensmitteln zum Verbrauch an Bord entsprechend Ziffer 51 des EU-Richtlinien-Dokuments "Bewährte Praktiken der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen."
- Die zollrechtliche Ausfuhr-/Ausgangsabfertigung und Beladung von leeren Containern, die im Eigentum der gelisteten IRISL-Einrichtungen stehen, da diese als Zubehör des Schiffs zu werten sind und Erwägungsgrund Nr. 3 entsprechend angewendet werden kann.
- Die Bezahlung von Hafengebühren, eingefrorene Gelder der IRISL müssten zu diesem Zweck nach Artikel 9 (Altverträge) oder 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 von der Deutschen Bundesbank als zuständiger Behörde freigegeben werden.
- Nicht zulässig ist die Ausfuhr-/Ausgangsabfertigung von Waren, die von den gelisteten IRISL-Einrichtungen befördert werden sollen, da damit wegen des Anspruchs auf Gegenleistung für die Transportdienstleistungen direkt/indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gestellt würden. Sind bereits entsprechende Ausfuhrsendungen ins Ausfuhrverfahren überlassen worden oder zum Ausgang freigegeben worden, werden die Überlassungen/Freigaben von den zuständigen Zollstellen zurückgenommen. Die Ausfuhrzollstellen dürfen bis auf weiteres keine Ausfuhranmeldungen annehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass die Beförderung der Ausfuhrsendung durch eine der gelisteten IRISL-Einrichtungen erfolgen soll.
- Soweit eine Zahlung (Gegenleistung für die Transportdienstleistung) nachweislich vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010 erfolgte, ist eine Ausfuhr- und Ausgangsabfertigung (vorbehaltlich anderer Verbote und Beschränkungen) und eine Beladung von Schiffen der gelisteten IRISL-Einrichtungen möglich.
- Die Fälle, in denen nachweislich die Ware bereits vor Inkrafttreten der o.g. Verordnung im Seehafen bereitgestellt worden ist oder diese Bestandteil einer solchen Sendung ist und spätestens bis zum 28. Juli 2010 im Seehafen bereitgestellt worden ist, fallen nicht unter das Beladungsverbot. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Bereitstellung kann durch Eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Die Zahlung der Fracht an gelistete Schiffsunternehmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 darf nur auf eingefrorene Konten erfolgen.
- Die Betankung von IRISL-Schiffen erfordert eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Artikel 10 Abs. 1 a) i) der Verordnung (EG) Nr. 423/2007.
- Wartungs- und Reparaturarbeiten einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Artikel 10 Abs. 1 a) i) der Verordnung (EG) Nr. 423/2007.


