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Nichtmanipulation/Unmittelbare Beförderung

Präferenzberechtigte Waren dürfen nach ihrer Ausfuhr nicht mehr zustandsverändernd be- oder verarbeitet werden ("Nichtmanipulation"). Je nach Abkommen ist dies nur im Ausnahmenfall zu belegen oder aber regelmäßig durch einen Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Direktbeförderungsnachweis).

Abkommensbezogene Informationen dazu können der Auskunftsdatenbank WuP online entnommen werden.

Warenursprung und Präferenzen online

Nichtmanipulation

Verschiedene Präferenzabkommen sehen das Prinzip der Nichtmanipulation vor. Zollpräferenzen können dann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Es handelt sich bei den Waren, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, um die nämlichen Waren, die aus dem begünstigten Land ausgeführt wurden.
  • Sie dürfen grundsätzlich nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder einer Bearbeitung unterzogen worden sein, die über die Erhaltung ihres Zustandes hinausgeht.
  • Erfolgte eine Lagerung oder eine Aufteilung von Sendungen, so muss diese unter der Verantwortung des Ausführers oder des nachfolgenden Besitzers der Waren und unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.

Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Zollbehörden keinen Anlass haben, das Gegenteil zu vermuten. In solchen Fällen können die Behörden den Anmelder auffordern, die Einhaltung mit entsprechenden Beweismitteln, einschließlich vertraglicher Transportdokumente (z.B. Konnossements, Schiffsfrachtbriefe oder Ladelisten) nachzuweisen.

Nachweis der unmittelbaren Beförderung

Einige Präferenzabkommen sehen neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der jeweiligen Präferenzeigenschaft (Ursprungseigenschaft oder Freiverkehrseigenschaft) den Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Direktbeförderung) als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Präferenz vor.

Eine Zollpräferenz wird in diesen Fällen grundsätzlich nur für solche Waren gewährt, die unmittelbar zwischen dem jeweiligen Partnerstaat und der EU befördert werden, also ohne Berührung eines anderen Gebiets. Spezielle Nachweisdokumente sind hierfür nicht vorgeschrieben. In der Regel erfolgt der Nachweis durch ein durchgehendes Frachtpapier (z.B. Luftfrachtbrief, Seefrachtbrief, Bahnfrachtbrief, Carnet TIR).

Sendungen dürfen jedoch auch über andere Gebiete befördert werden. Der Nachweis erfolgt dann durch

  • ein durchgehendes Frachtpapier, das die gesamte Beförderungsstrecke vom Staat der Ausstellung/Ausfertigung des Präferenznachweises über das Durchfuhrland bis hin zum Empfangsland abdecken muss, aber nicht zwingend im Staat der Ausstellung/Ausfertigung des Präferenznachweises ausgestellt sein muss (außer bei Einfuhren aus Syrien), oder
  • eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands erteilte Nicht-Manipulations-Bescheinigung, wenn die Beförderung unterbrochen wurde, um die Waren unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhrlands beispielsweise umzuladen oder vorübergehend einzulagern. Dabei ist auch eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung zulässig, jedoch keine darüber hinausgehenden Behandlungen (z.B. Aufmachung der Ware zum Verkauf).

Die Nicht-Manipulations-Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • genaue Warenbeschreibung
  • Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren ggf. unter Angabe der benutzten Beförderungsmittel (z.B. Schiffsname oder Kfz-Kennzeichen)
  • Art der zollamtlichen Überwachung im Durchfuhrland
  • Art der ggf. an den Waren vorgenommenen (zustandserhaltenden) Behandlungen
  • Bezeichnung und Dienststempelabdruck der ausstellenden Zollbehörde

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