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Was muss ich beachten, wenn ich meine Fotoausrüstung mit in den Urlaub nehme?

Grundsätzlich müssen bei der Ausreise für die aus Deutschland mitgenommenen Waren keine besonderen zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese Waren sind auch bei der Rückreise innerhalb von drei Jahren einfuhrabgabenfrei, wenn sie im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden.

Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich bei der Wiedereinreise zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330) wird vor der Ausreise bei jeder Abfertigungsstelle (Ausfuhrschalter des Zolls bei den Flughäfen oder Zollamt) unter Vorführung der Waren ausgestellt. Es ist nicht möglich, das Auskunftsblatt oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung online auszustellen, ohne die Ware vorzuführen. In den Formularen sind die Waren so genau zu beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Einfuhrabfertigung problemlos möglich ist, beispielsweise bei Schmuckwaren grundsätzlich durch Vorlage von Fotos oder bei technischen Geräten durch eine genaue Warenbezeichnung unter Angabe des Modells und der Seriennummer.

Es können aber auch anstelle des INF 3 oder der Vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr andere Beweisunterlagen, wie z.B. Kaufrechnung oder Schriftverkehr bei der Wiedereinreise, vorgelegt werden, wenn diese belegen, dass die Waren in der EU erworben wurden.

Formular 0330

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