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Was ist ein gewöhnlicher Wohnsitz?

Einige Zollbefreiungstatbestände stellen auf den sogenannten "gewöhnlichen Wohnsitz" einer natürlichen Person ab. Ist bei mehreren Wohnsitzen fraglich, welcher davon der gewöhnliche Wohnsitz ist, ist nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Ort abzustellen, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person liegt. Das ist regelmäßig der Ort, zu dem die Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen enge Beziehungen hat.

Als Entscheidungskriterien können herangezogen werden:

  • Ort, der regelmäßig von der Person und ihren Familienangehörigen aufgesucht wird
  • Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
  • Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder
  • Einrichtung der Wohnung
  • Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen oder
  • Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen

Der Besuch einer Schule oder Universität oder die Ausführung eines beruflichen Auftrags allein bewirkt nicht die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes. Auch in diesen Fällen ist entscheidend, an welchem Ort die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat bzw. beibehält.

Als Nachweise für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes - die bei der entsprechenden Abfertigung vorzulegen sind - kommen insbesondere in Betracht:

  • eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Beteiligte im Ausland gewohnt hat und
  • eine Meldebescheinigung, ein Miet- oder Arbeitsvertrag oder dergleichen zum Nachweis der Wohnsitznahme im deutschen Teil des Zollgebiets.

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