Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare):
Genussmittel
Energie- und Stromerzeugnisse

Verfahren bei Bezug aus, Lieferung in und über andere Mitgliedstaaten

Seit dem 13. Februar 2023 gelten für die grenzüberschreitende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des freien Verkehrs aufgrund des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung (Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 607 (Nr. 14)) neue Regelungen.
Damit ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten, aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet die Verwendung von EMCS verpflichtend.

Die Beförderungen von Genussmitteln gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem "Vereinfachtem elektronischen Verwaltungsdokument" (v-e-VD) nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.

Beförderung von Genussmittel
Beförderung von Energieerzeugnissen

Beförderung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im deutschen Steuergebiet geliefert, ist für die Beförderung das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Art. 36 Richtlinie (EU) 2020/262 zu verwenden.

Bei Alkopops, Kaffee, kaffeehaltige Waren und Substituten für Tabakwaren handelt es sich um rein nationale Verbrauchsteuern. Für die Beförderung dieser Waren im Transitverkehr durch andere Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet ist daher kein zwischen den EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregeltes Verfahren vorgesehen. Bei Alkopops sind jedoch die alkoholsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Pflichten bei Beförderung zwischen EU-Mitgliedsstaaten

Beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist eine Vielzahl von Pflichten zu beachten. Im Wesentlichen sind dies der Erhalt von Erlaubnissen und Anzeigepflichten (bei nichtharmonisierten Steuern wie Kaffee und Substituten für Tabakwaren), die Sicherheitsleistung, die Buchführungspflicht und nach Steuerentstehung die Anmeldepflicht.

Erlaubnisse und Anzeigepflicht

Grundsätzlich hat derjenige, der verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in Deutschland beziehen will oder in andere EU-Mitgliedsstaaten befördern will, dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung mit amtlich vorgeschriebenem Formular anzuzeigen.

Hierfür müssen Sie je nach Steuerart folgende Formulare verwenden:

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops und Tabakware2758 Zertifizierter Empfänger - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige
Bier, Schaumwein, Wein, Zwischenerzeugnisse, Alkoholerzeugnisse, Alkopops und Tabakwaren2742 Zertifizierter Versender - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige
Energieerzeugnisse1156 Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis als zertifizierter Empfänger nach § 15a Absatz 2 EnergieStG /Anzeige nach § 38 Absatz 6 EnergieStV
Energieerzeugnisse1157 Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender nach § 15b Absatz 2 EnergieStG /Anzeige nach § 38a Absatz 6 EnergieStV
Kaffee und kaffeehaltige Waren1833 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Substitute für Tabakwaren1691 Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Substituten für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" [Anmeldung notwendig]

Sicherheitsleistung

Die Erteilung der Zulassung zum Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgt erst, wenn der Anzeigepflichtige eine Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht.

Buchführungspflichten

Es sind Buchführungspflichten über den Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu beachten.

Steuerentstehung, Steuerschuldner

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Verbrauchsteuer grundsätzlich dadurch, dass der Bezieher die Waren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Waren in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher.

Anmeldepflicht

Nach Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat der Anmeldepflichtige unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

Detaillierte Informationen zur Abgabe der Steueranmeldung und dem dazugehörigen Verfahren erhalten Sie in den Fachthemen:
Steueranmeldeverfahren im Bereich Genussmittel

Kontakt und Hilfe

Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft Zoll, die telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.

Auskunftsstellen der Zollverwaltung

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen