Zoll

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Bezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Aufgrund des bei Bezug zu gewerblichen Zwecken anwendbaren Bestimmungslandprinzips werden Verbrauchsteuern in dem EU-Mitgliedstaat erhoben, für den die Erzeugnisse bestimmt sind bzw. in den die Waren verbracht werden.

Möchten Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der EU gewerblich beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese wie folgt zu beziehen:

  • versteuert, d.h. aus dem sogenannten freien Verkehr des anderen EU-Mitgliedstaats
  • unversteuert im Rahmen einer Steueraussetzung

Versteuerte Ware

Der gewerbliche Bezug, das in Besitzhalten und das Verwenden von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet ist auch dann steuerpflichtig, wenn die Erzeugnisse bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert wurden, sich also im sogenannten steuerrechtlich freien Verkehr befinden.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind im freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats, wenn sie sich nicht in einem sogenannten Steueraussetzungsverfahren (z.B. in einem Steuerlager) oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden.
Grundsätzlich sind Waren im freien Verkehr eines EU-Mitgliedstaats, wenn sie in diesem versteuert wurden. Ein Anzeichen dafür ist, dass sie frei und auf herkömmlichem Weg käuflich zu erwerben sind.

Hinweis

Das Verbringen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig, da im deutschen Steuergebiet nur Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Ob ggf. eine Entlastung von der Steuer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt wurde, möglich ist, hängt von den Verbrauchsteuergesetzen des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats ab.

Detaillierte Informationen zur Beförderung versteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhalten Sie in den Fachthemen:

Beförderung von versteuerten Genussmitteln
Beförderung von versteuerten Energieerzeugnissen

Das Verbrauchsteuerrecht sieht jedoch auch das Instrument der sogenannten Steueraussetzung vor, d.h. die Möglichkeit verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert zu beziehen.

Besonderheit Wein

Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Mitgliedstaaten erhebt Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb sind in Deutschland beim Bezug von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten keine verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Eine Übersicht der Mitgliedstaaten mit Weinsteuer finden Sie auf der Fachseite "Besonderheiten für Wein unter Steueraussetzung".

Besonderheiten für Wein unter Steueraussetzung

Unversteuerte Ware

Ein unversteuerter Bezug unter Steueraussetzungen ist innerhalb der EU grundsätzlich möglich, wenn Sie

im Steuergebiet sind und Sie die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in anderen Mitgliedstaaten wie folgt beziehen:

Hierfür benötigen Sie jeweils eine Erlaubnis von Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

Detailliertere Informationen zur Beförderung unter Steueraussetzung erhalten Sie in den Fachthemen:

Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung

Kontakt und Hilfe

Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.

Auskunftsstellen der Zollverwaltung

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