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Waffen und Munition

Das deutsche Waffengesetz umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG).

Während die Erteilung waffenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen.
Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Nicht-EU-Staat bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden.

Hinweis

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund geschlossener Assoziierungsabkommen mit der EU wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Das Waffengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Verbringen (Aufgabe des Besitzes, z.B. Verkauf) und Mitnahme (ohne Aufgabe des Besitzes, z.B. Teilnahme an einem Wettkampf). Das Verbringen oder die Mitnahme nach Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis muss bereits vor dem Transport nach Deutschland von der deutschen waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt werden. Bestimmte Waffen oder Munition dürfen durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach Deutschland mitgenommen oder verbracht werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.

Weitere Informationen zu Waffen und Munition in den Fachthemen

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