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Kriegswaffen

Aus Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich, dass das "Friedliche Zusammenleben der Völker" das wichtigste geschützte Rechtsgut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) ist. Dieses regelt auf der Grundlage von Artikel 26 Abs. 2 GG die Herstellung und die Beförderung von zur Kriegführung bestimmten Waffen.

Gegenstände, Stoffe und Organismen, die nach § 1 KrWaffKontrG als Waffen zur Kriegsführung bestimmt sind, werden in der sogenannten Kriegswaffenliste (KWL) (Teil A und Teil B) aufgeführt. Sie werden dann von der KWL erfasst, wenn sie z.B. geeignet sind, an Personen oder Sachen Zerstörungen oder Schäden zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten dienen. Zu diesen Waffen gehören Atomwaffen, biologische Waffen (z.B. Bakterien oder tierpathogene Erreger), chemische Waffen (z.B. Schwefellost) sowie sonstige Kriegswaffen, wie z.B. Kampfflugzeuge oder Rohrwaffen.

Kriegswaffen dürfen nur aus Deutschland befördert werden, wenn kein Verbot entgegensteht und eine entsprechende kriegswaffenrechtliche Genehmigung zur Beförderung erteilt worden ist. Die Ausfuhr von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen, Antipersonenminen sowie von Streumunition ist verboten. Auf die sogenannte Zivilklausel in Teil A der KWL wird hingewiesen.

Hinweis

Die Bundesregierung hat ihre Befugnis, Genehmigungen im Zusammenhang mit Kriegswaffen zu erteilen und zu widerrufen, auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als zuständige Genehmigungsbehörde übertragen.

Die Zollverwaltung ist gemäß § 14 Abs. 1 KrWaffKontrG für die Überwachung der Ausfuhr von Kriegswaffen zuständig.

Weitere Informationen zu Kriegswaffen in den Fachthemen

Im Bereich Fachthemen erhalten Sie zudem Informationen zu außenwirtschaftlichen Beschränkungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Nicht-EU-Staaten (Drittländer).

Informationen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern

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