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Basisinformation Lieferantenerklärungen

Mit einer Lieferantenerklärung machen Sie Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft der Waren, die Sie an ihren Kunden geliefert haben oder noch liefern werden.

Diese Angaben benötigt Ihr Kunde bei

  • Anträgen auf Ausstellung von Präferenznachweisen durch die Zollstelle (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED) sowie ggf. sogenannter Auskunftsblätter INF 4,
  • der Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung,
  • der Ausstellung von Folge-Lieferantenerklärungen.

Lieferant sind Sie - unabhängig von der Rechnungsstellung - immer dann, wenn Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware haben.

Lieferantenerklärungen können grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden.

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen für Ausfuhrsendungen in Länder, die nicht zur Gemeinschaft gehören (sogenannte "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen), sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Informationen zu grenzüberschreitenden Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärung: Rechte und Pflichten

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch können Sie als Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausstellung verpflichtet werden.

Die Ausstellung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Daher tragen Sie als Aussteller die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber Ihrem Kunden und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann nicht nur dazu führen, dass ein (verärgerter) Kunde verloren geht, sondern ggf. auch zivilrechtliche, steuerrechtliche, straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Formvorschriften

Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben.

Übersicht Wortlaute von Lieferantenerklärungen in den Fachthemen

Eine Lieferantenerklärung kann auf einem Formular (erhältlich beispielsweise bei den IHKen) oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. Darin müssen die Waren so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist ("Nämlichkeit").
Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung

  • mit dem Computer erstellt wurde und
  • der für die Abgabe der Erklärung Verantwortliche anhand entsprechender Angaben in der Erklärung bestimmbar ist und der Lieferant sich gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.

Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen

Einzel-Lieferantenerklärungen (LE) werden jeweils nur für eine einzelne Warenlieferung abgegeben.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) hingegen stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Sie dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von einem Jahr ausgestellt werden, wobei der Beginn dieses Zeitraumes nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung abhängig ist.
Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraumes geliefert werden.

Ausschlussklauseln in einer LLE sind nicht zulässig. Darunter sind Ergänzungen zum vorgeschriebenen Wortlaut zu verstehen, die die Ursprungsaussage durch Verweis auf spätere Einzeldokumente wie Lieferscheine, Rechnungen u.a. einschränken (z.B. die Angabe in der LLE: "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, sofern nicht in Rechnungen anders angegeben").
Ein Verweis auf eine Warenaufstellung als Anlage zu einer LLE ist jedoch möglich. Die Aufstellung kann auch Waren enthalten, für die diese Erklärung nicht gilt, sofern diese eindeutig gekennzeichnet sind.

Weitere Informationen über Lieferantenerklärungen finden Sie in den Fachthemen.

Informationen zu Lieferantenerklärungen in den Fachthemen

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