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Zugelassener Versender

Ein zugelassener Versender ist ein Hauptverpflichteter, dem das zuständige Hauptzollamt die Bewilligung erteilt hat, Versandvorgänge im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren durchzuführen, ohne dass der Abgangsstelle die Waren gestellt und die entsprechende Versandanmeldung vorgelegt werden müssen.
Der zugelassene Versender ist zur Erfüllung folgender Förmlichkeiten berechtigt:

  • Ausstellung der Versandanmeldungen
  • Verschließen des Beförderungsmittels oder der Packstücke
  • Beförderung der Waren ohne Tätigwerden der Zollstelle

Diese Vereinfachung des Versandverfahrens wird nur auf Antrag bewilligt.
Der Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders ist mit dem Formular 0356 bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird (§ 24 Abs. 7 und 8 ZollV, Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO).

Um den Status eines zugelassenen Versenders zu erlangen, muss der Wirtschaftsbeteiligte die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen erfüllen; ihm muss außerdem die Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden sein (Artikel 398 ZK-DVO).

In der Bewilligung wird Folgendes festgelegt:

  • die für die gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n)
  • die Gestellungsorte, an denen die Abgangsstelle ggf. Warenkontrollen durchführen kann
  • die Frist und die sonstigen Einzelheiten der Anzeige, mit der der Bewilligungsinhaber der Abgangsstelle alle vorgesehenen Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren mitteilt, damit diese vor Abgang der Sendung ggf. eine Warenkontrolle vornehmen kann
  • die Maßnahmen, die der zugelassene Versender zur Nämlichkeitssicherung treffen muss (Ist der zugelassene Versender verpflichtet, das Beförderungsmittel oder die Packstücke mit einem Verschluss zu versehen, ist hierfür ein nach den Bedingungen des Anhangs 46 a ZK-DVO besonders zugelassener Verschluss zu verwenden.)
  • die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre
  • weitere Pflichten des Bewilligungsinhabers, wie z.B. das Führen bestimmter Aufzeichnungen

Zusatzinformationen

Formulare zum Thema

  • 0356[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0356]

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