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Zugelassener Empfänger

Grundsätzlich sind die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens unter Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle zu gestellen. Ein zugelassener Empfänger kann jedoch Waren, die im Versandverfahren befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt zu werden.
Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren durch den Hauptverpflichteten bzw. den Warenführer an den zugelassenen Empfänger als beendet.

Diese Verfahrensvereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers ist mit dem Formular 0358 bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.

In der Bewilligung wird Folgendes festgelegt:

  • die für die Überwachung des zugelassenen Empfängers zuständige(n) Bestimmungsstelle(n),
  • die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Ankunftsanzeige über den Eingang der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese ggf. bei deren Eintreffen Warenkontrollen vornehmen können,
  • die ausgeschlossenen Warenarten oder die ausgeschlossenen Warenverkehre,
  • weitere Pflichten des Bewilligungsinhabers, z.B. Vermerke über den Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder den Zustand der angebrachten Verschlüsse beim Eingang.

Zusatzinformationen

Formulare zum Thema

  • 0358[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0358]

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