Grundsätzliches zu Zöllen und Steuern im Ausfuhrverfahren
Bei der Ausfuhr in einen Nicht EU-Staat wird die Ware in das Ausfuhrverfahren übergeführt. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Zollkodex (ZK). Dort und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (ZK-DVO) finden sich u. a. die wichtigsten Regelungen für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens. Ergänzt werden diese Gemeinschaftsregelungen durch die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen. Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren werden verschiedene Abgabenarten berührt.
Ausfuhrzölle
Für die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU können grundsätzlich Ausfuhrzölle erhoben werden. Da es üblicherweise im Interesse der EU liegt, Waren in Drittländer zu exportieren und dadurch Einnahmen zu erzielen, werden Ausfuhrabgaben nur selten festgesetzt. Liegen jedoch die Weltmarktpreise für ein auf dem EU-Markt knappes Gut höher, als die Preise auf dem EU-Markt selbst, werden auch Ausfuhrabgaben erhoben, um den Export dieses Gutes unattraktiver zu machen. In der Europäischen Union gibt es momentan nur eine Ausfuhrabgabe für die Ausfuhr von Hartweizen, da die heimische Produktion den Bedarf nicht decken kann.
Umsatzsteuer
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen dafür müssen sich u. a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs - ergeben.
Verbrauchsteuern
Hinsichtlich der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet (z.B. aus Deutschland) gibt es die Möglichkeit, verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Steuer unmittelbar oder über andere EU-Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet in ein Drittland auszuführen. Diese Waren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Eine Erstattung von Verbrauchsteuern für bereits versteuerte Ware, ausgenommen kaffeehaltige Waren und Tabakwaren, ist bei der Ausfuhr in ein Drittland gesetzlich nicht vorgesehen.
