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Zugelassener Ausführer (Anschreibeverfahren)

Ein Zugelassener Ausführer ist ein Ausführer, dem das zuständige Hauptzollamt bewilligt hat, Waren vereinfacht, d.h. ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle und ggf. unter Abgabe einer Ausfuhranmeldung, die zunächst nicht alle Angaben enthält, in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Fehlende Angaben sind später mit einer ergänzenden Ausfuhranmeldung nachzureichen.

Rechtsgrundlage für die Vereinfachung sind die Regelungen zum Anschreibeverfahren in Artikel 253 Abs. 3 i.V.m. Art. 283 - 287 ZK-DVO.

Die Vereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist mit dem Formular 0850 (IT) bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung führt. Dem Antrag ist eine Selbstauskunft beizufügen. Hierzu ist der Fragenkatalog zur Selbstbewertung (vereinfachte Verfahren) zu verwenden.

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren ist für jede einzelne Ausfuhrsendung vor Warenabgang eine elektronische Anmeldung abzugeben. Die Überlassung zur Ausfuhr erfolgt grundsätzlich automatisiert im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.

Die Überführung in das Ausfuhrverfahren und Überlassung zur Ausfuhr kann unter besonderen Voraussetzungen und für einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich auf der Rechtsgrundlage des Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO durch Anschreibung in der Buchführung und unter Abgabe einer monatlichen Sammelanmeldung bewilligt werden. Hierzu ist ein zusätzlicher Antrag mit Formular 0850z (IT) zu stellen.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Formulare zum Thema

  • 0850 (IT)[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0850IT]
  • 0850Z (IT)[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0850Z_IT]
  • Fragenkatalog zur Selbstbewertung - vereinfachtes Verfahren[Download: http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Zollrecht/Zoll/fragenkatalog_selbstbewertung_vv_zip.zip?__blob=publicationFile]

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