Zoll-Lexikon
Hier finden Sie Erläuterungen zu Fachbegriffen, die auf unserer Website verwendet werden. Die Fachbegriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
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AEO
Authorised Economic Operator, auch: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Es handelt sich bei einem AEO um einen besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten. Die Zuverlässigkeit wird anhand der Kriterien: Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellendes Buchführungssystem, Zahlungsfähigkeit und ggf. angemessene Sicherheitsstandards bewertet. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften.
Amtsplatz
Die zur Vornahme von Zollabfertigungen bestimmten Plätze und Räumlichkeiten eines Zollamtes bzw. einer Abfertigungsstelle.
Ausbesserung
Der Begriff der Ausbesserung umfasst das Reparieren bzw. Instandsetzen abgenutzter oder defekter Waren. Das bloße Reinigen von verunreinigten Waren fällt ebenfalls unter dem Begriff der Ausbesserung.
Ausbeute
Festgelegte Menge oder festgelegter Prozentsatz, der aus einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren (bei der aktiven Veredelung) bzw. von Waren der vorübergehenden Ausfuhr (bei der passiven Veredelung) zu gewinnende Menge von Veredelungserzeugnissen.
Ausgleichszinsen
Ausgleichszinsen sind Zinsen, die auf Zollschuldbeträge erhoben werden, die im Rahmen eines Verfahrens der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung auf Einfuhrwaren entstanden sind. Durch die Erhebung der Ausgleichszinsen soll verhindert werden, dass es durch die Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung oder der buchmäßigen Erfassung einer Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt.
Auskünfte zur Güterliste
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV. Sie ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, ob die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und/oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst werden. Eine AzG wird vom BAFA nur erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll benötigt wird. Für Güter, die die technischen Parameter der Güterlisten erkennbar nicht einmal annähernd erfüllen, wird keine AzG ausgestellt. Ob die Ausfuhr bzw. Verbringung dieser Güter Beschränkungen unterliegt, wie Verbote, verwendungsbezogene Regelungen der EG-VO oder der AWV sowie UN- oder EG-Embargos, wird im Rahmen der AzG nicht geprüft. Die AzG enthält somit keine Aussage zu konkreten Ausfuhrvorhaben, sondern stellt zutreffendenfalls fest, dass das Gut nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird.