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Reisefreimengen

Als Reisender können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln) und von der Insel Helgoland unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen.

Zudem gelten für bestimmte Warengruppen Einfuhrverbote und -beschränkungen.

Einschränkungen bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat

Für das Verbringen von Waren im Flug- und Seeverkehr von der Insel Helgoland auf das Festland ist Folgendes zu beachten:

Waren, die die Reisefreimengen überschreiten oder Verboten und Beschränkungen sowie Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, müssen vor dem Verbringen auf das Festland durch eine ausdrückliche Zollanmeldung des Reisenden beim Zollamt Helgoland angemeldet werden. Eine zollamtliche Abfertigung der Waren auf dem Festland ist nicht mehr möglich.

Welche steuerlichen Sondergebiete gibt es?

Voraussetzungen

  1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
    Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug) mit dem auch Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt. Wird Ihr Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
  2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
    Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
    Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.

Mengen- und Wertgrenzen

  1. Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

    • 200 Zigaretten oder
    • 100 Zigarillos oder
    • 50 Zigarren oder
    • 250 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak) oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
    • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
    • 4 Liter nicht schäumende Weine und
    • 16 Liter Bier
  3. Arzneimittel

    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
  4. Kraftstoffe

    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
  5. Andere Waren (einschließlich Substitute für Tabakwaren für Personen ab 17 Jahren)

    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
    • bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
    • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Bitte beachten Sie!

Bei der Einreise nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaaten gelten für folgende Waren abweichende Reisefreimengen:

Genussmittel
Energieerzeugnisse

Überschreiten der Reisefreimenge

Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Überschreiten der Reisefreimengen

Hinweis

Bei der Einreise über einen anderen Mitgliedstaat der EU sind die gegebenenfalls für diesen Mitgliedstaat geltenden besonderen einzelstaatlichen Vorschriften zu beachten.

Besonderheiten zu Flug- und Seeverkehr

Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder mithilfe eines privaten, nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Ein Luft- oder Wasserfahrzeug gilt als nicht gewerblich, wenn es durch den Eigentümer oder den Mieter des Luft- oder Wasserfahrzeugs genutzt wird. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.

Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und (EU) 2020/262 nicht gelten, ausgelaufen ist und Sie in dem deutschen Hafen erstmals in der EU von Bord des Wasserfahrzeugs gehen. Im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass Sie bereits an Bord waren als das Wasserfahrzeug den ausländischen Hafen verlassen hat und dass Sie erstmals in dem deutschen Hafen innerhalb der EU von Bord gehen.

Besonderheiten zu den Wertgrenzen

  • Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden, Grenzpendler, Flug- oder Schiffspersonal oder Reisebusfahrer, eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.

    Eingeschränkte Reisefreimengen

  • Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
  • Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
  • Ist bei nicht teilbaren Waren (z.B. eine Lederjacke oder ein Schmuckstück) die Reisefreimenge überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben.
Beispiel

Ein Ehepaar reist auf dem Landweg (mit Pkw) aus der Schweiz ein, wo es vier antike Stühle und einen alten restaurierten Bauernschrank gekauft hat. Die Wertgrenze beträgt pro Reisenden 300 Euro, da sie nicht im See- oder Flugverkehr einreisen. Jeder Stuhl kostet 120 Euro, der Schrank 320 Euro. Beide Reisende können innerhalb der Wertgrenze von 300 Euro jeweils zwei Stühle (240 Euro) abgabenfrei einführen. Der Schrank übersteigt mit 320 Euro die Freigrenze und muss mit seinem Gesamtwert verzollt und versteuert werden.

  • Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreimenge bei unmittelbar aufeinanderfolgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.
Beispiel

Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen darf.

Duty-Free

Duty-Free-Shops sind Warenhäuser, die meist in den Ankunfts- bzw. Abflugbereichen von Flughäfen oder auf Kreuzfahrtschiffen unversteuerte Waren (ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) zum Kauf anbieten.

Nur bei der Einreise oder Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Deutschland dürfen Sie die im Duty-Free-Shop unversteuert erworbenen Waren im Rahmen der vorstehenden Reisefreimengen abgabenfrei nach Deutschland einführen. Bitte beachten Sie beim Kauf der Duty-Free-Waren, dass die Gesamtmenge der in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gekauften Reisemitbringsel und der Duty-Free-Waren die Reisefreimenge nicht überschreitet. Überschreiten die im Duty-Free-Shop und die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erworbenen Waren die Reisefreimengen sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Seit dem 1. Juli 1999 müssen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ausnahmslos alle Waren, die in einem Duty-Free-Shop gekauft worden sind, beim Zoll angemeldet und die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuer) entrichtet werden. Es gelten keine Reisefreimengen.

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