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Eingeschränkte Reisefreimengen

Gehören Sie zu einer der drei nachfolgend aufgeführten Personengruppen, so gelten für Sie besondere Mengen- und Wertfreigrenzen für nach Deutschland mitgebrachte Waren:

  1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat
    Die eingeschränkten Reisefreigrenzen gelten für Bewohner grenznaher Gemeinden, wenn sie an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und ihre Reise im benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaat nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat.
  2. Grenzarbeitnehmer
    Grenzarbeitnehmer sind Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten. Dies betrifft sowohl Deutsche, die zur Arbeit in den benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaat fahren, als auch Personen eines benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaats, die in Deutschland arbeiten.
    Die eingeschränkten Reisefreimengen gelten für Grenzarbeitnehmer, wenn sie anlässlich einer Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte einreisen.
  3. Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln (z.B. Lkw-Fahrer) oder als Reisebegleiter tätig sind und üblicherweise häufiger als einmal pro Monat aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat einreisen.

Für eine abgabenfreie Wareneinfuhr müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch, für einen Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt,
  2. der Einreisende führt sie mit sich und
  3. die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.

Sind diese drei Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:

  1. Tabakwaren, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist:

    • 40 Zigaretten oder
    • 20 Zigarillos oder
    • 10 Zigarren oder
    • 50 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak oder Wasserpfeifentabak) oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  2. Substitute für Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren

    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen

Ganz ausgeschlossen ist die Abgabenfreiheit hingegen für Alkohol und alkoholische Getränke. Derartige Waren sind stets beim Zoll (mündlich) anzumelden und dafür die entsprechenden Abgaben zu entrichten.

Hinweis

Die Abgabenfreiheit kann nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

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