Zoll

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Tiererzeugnisse

Die Verwendung von Katzen-, Hunde und Robbenfellen unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

Katzen- und Hundefelle

Es ist grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen.

Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Robbenerzeugnisse

Robbenerzeugnisse sind alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen, rohen Pelzfellen und gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen sowie Waren aus Pelzfellen.

Bestimmte Robbenerzeugnisse (z.B. Walross und bestimmte Arten der Hunds- und Ohrenrobben) können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten.

Einfuhrverbot

Grundsatz:
Nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/ 2009 (im Folgenden RobbenVO) ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen grundsätzlich verboten.

Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind Robbenerzeugnisse,

  • die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind,
  • gelegentlich eingeführt und
  • die Art und Menge der Waren nicht solcherart sind, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Robbenerzeugnisse werden von den Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt.
  2. Die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Nicht-EU-Staat in ein Land der EU verlegt ("Übersiedlungsgut").
  3. Die Robbenerzeugnisse wurden von einem Reisenden vor Ort in einem Nicht-EU-Staat erworben und werden von diesem Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt unter Vorlage einer schriftlichen (formlosen) Einfuhrerklärung und eines Dokuments (z.B. einer Rechnung), aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Land erworben wurden, eingeführt ("nachgesandte Reisemitbringsel"). In diesem Fall hat der Reisende bei der Ankunft in der EU der Zollstelle des betreffenden Mitgliedstaates diese beiden Unterlagen vorzulegen. Die Einfuhrerklärung soll beinhalten, dass die Einfuhr als nachgesandtes Reisegut zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Beide Unterlagen werden von der Zollstelle der Einreise mit einem Sichtvermerk versehen und dem Reisenden wieder ausgehändigt. Sie sind bei der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Abfertigung der nachgesandten Reisemitbringsel der abfertigenden Zollstelle zusammen mit der Zollanmeldung vorzulegen.

Abschließende Informationen

Gegebenenfalls sind außerdem die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Beachten Sie bitte, dass in diesem Bereich der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zukommt. Originär zuständig ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sollten Sie also weitere Fragen haben, so richten Sie diese bitte an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung.

Weitere Informationen zum Tierseuchenrecht

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