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Artenschutz, inwiefern bin ich hiervon als Reisender betroffen?

Hinweis

Die artenschutzrechtlichen Regelungen betreffen alle Reisenden gleichermaßen, ob Sie nun in die EU einreisen, oder aus ihr ausreisen.

Ausgestopfte Tiere, Gegenstände die aus Tierteilen hergestellt wurden oder durch ihre Fremdartigkeit faszinierend wirkende Pflanzen können anziehend auf uns wirken. Oft werden uns solche Souvenirs auf Urlaubsreisen angeboten. Doch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten.

Möglicherweise sind diese Tiere oder Pflanzen (auch wenn sie bereits tot sind oder nur noch Teile davon vorhanden sind) artengeschützt.

Lassen Sie sich Ihre Bedenken dahingehend nicht von Händlern ausreden, die Ihnen eine "Ausfuhrbescheinigung" ausstellen wollen. Nur die hierfür zuständigen Behörden des Urlaubslandes sind befugt, eine amtliche Genehmigung auszustellen.

Über das ganze Jahr verteilt - jedoch hauptsächlich in den Hauptreisezeiten - müssen sehr viele artengeschützte Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände vom Zoll beschlagnahmt werden, weil sie ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen mitgebracht werden.

Hinweis

Bei der Mitnahme von artengeschützten Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Gegenständen droht nicht nur die Beschlagnahme, sondern auch die Verhängung einer Geldstrafe.

Artenschutz - Das Wichtigste für Reisende im Überblick

Beachten Sie bitte auch, dass nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere oder Pflanzen sowie Teile davon und Produkte, die Bestandteile davon enthalten (z.B. Stör-Kaviar, Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte, Touristensouvenirs) dem Artenschutz unterliegen können.

Wichtiger Hinweis

Artengeschützte Exemplare benötigen für die Zollabfertigung grundsätzlich artenschutzrechtliche Genehmigungen. Dies gilt für die Einfuhr ebenso wie für die Ausfuhr.

Folgende Übersicht soll Ihnen dabei helfen, welche Tiere und Pflanzen unter den Artenschutz fallen. Für derartige Fälle ist ein artenschutzrechtliches Dokument erforderlich. Beachten Sie bitte, dass diese Übersicht lediglich der Orientierung dienen kann und keinesfalls eine abschließende Aufzählung darstellt.

  • Elfenbein oder Elefantenleder (z.B. Skulpturen und Schnitzereien aus Elfenbein, Taschen aus Elefantenleder oder präparierte Elefantenfüße als Schirmständer)
  • Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
  • Exotische Felle und Pelzmäntel
  • Sämtliche wild lebenden Katzenarten
  • Alle Affen, einschließlich Fleisch wie "bushmeat"
  • Nashornprodukte (z.B. Hörner, präparierte Nashornfüße, Potenzmittel aus Nashornpulver)
  • Lebende oder ausgestopfte Vögel (vor allem Greifvögel)
  • Krokodile, Kaimane und Schlangen (z.B. verarbeitet zu Schuhen, Gürtel oder Uhrenarmbänder)
  • Meeresschildkröten und Produkte aus Schildpatt
  • Kakteen oder kakteenähnliche Pflanzen, Tillandsien und Orchideen
  • Korallen, Muschel- und Schneckenschalen (z.B. verarbeitet zu Schmuck)

Ausnahmsweise dürfen dokumentenfrei von einer Person für den eigenen persönlichen Gebrauch folgende Exemplare im persönlichen Gepäck mitgeführt werden:

  • Kaviar von Störarten bis zu einer Menge von 125g in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
  • bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus
  • bis zu vier Lederwarenerzeugnisse von toten Krokodilen
  • bis zu drei Gehäuse der Fechterschnecke
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen
Hinweis

Postsendungen fallen nicht unter diese Ausnahmeregelungen.

Mit der Anwendung "Artenschutz im Urlaub" bieten Ihnen die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz eine Informationsmöglichkeit, mit der Sie vor Ihrer Reise feststellen können, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus Ihnen in den verschiedenen Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten.

Welche weiteren Ausnahmen gibt es von der Dokumentenpflicht?

Für den persönlichen Gebrauch bestehen weitere Befreiungen von der Dokumentenpflicht. Detaillierte Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz.

Informationen des Bundesamtes für Naturschutz zum "persönlichen Gebrauch"[Externer Link: http://bfn.de/0305_pers_gebrauch.html]

Viele Jagdtrophäen unterliegen artenschutzrechtlichen Beschränkungen. Eine Liste der so genannten jagdrelevanten Arten mit den dafür geltenden Regeln finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz. Vor einer beabsichtigten Jagd ist außerdem eine telefonische Nachfrage beim Bundesamt für Naturschutz zu empfehlen. Sofern eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht, gilt diese auch für Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach erfolgter Präparation im Jagdland) eingeführt werden.

Informationen des Bundesamtes für Naturschutz zur Einfuhr von Jagdtrophäen[Externer Link: http://www.bfn.de/0305_jagd.html]

Wo kann ich eigenständig geschützte Arten recherchieren?

In der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz - WISIA - können Sie selbständig eine unverbindliche Recherche durchführen, um herauszufinden, ob ein bestimmtes Tier oder eine bestimmte Pflanze dem Artenschutz unterliegt.

Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz (WISIA)[Externer Link: http://www.wisia.de]

Welche Zolldienststellen sind befugt, artenschutzrechtlich abzufertigen?

Beachten Sie an dieser Stelle bitte, dass nicht jede Zollstelle die Befugnis zur artenschutzrechtlichen Abfertigung hat. Ob Ihr nächstgelegenes Zollamt hierfür befugt ist, können Sie im Dienststellenverzeichnis ersehen. Dienststellen mit einer Befugnis zur artenschutzrechtlichen Abfertigung sind in der zweiten Spalte mit dem Satz "Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft (z.B. Verordnung (EGNr. 338/97) bzw. Besitz- und
Vermarktungsverboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen (§ 45 Bundesnaturschutzgesetz)" gekennzeichnet.

Zolldienststellen

Beachten Sie bitte auch, dass der Zoll im Bereich Artenschutz lediglich eine Mitwirkung hat. Federführende Zuständigkeit hat hier das Bundesamt für Naturschutz. Der Zoll unterstützt hierbei durch die Überwachung an Grenzen und Flughäfen. Sollten Sie also Fragen in Zweifelsfällen haben, so wenden Sie sich bitte in erster Linie an das Bundesamt für Naturschutz.

Weitere Informationen zum Schutz der Tierwelt

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