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Private Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln

Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Waren in privaten Geschenksendungen. Die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nach Deutschland kann jedoch aufgrund spezieller Regelungen beschränkt oder sogar generell verboten sein. Dies sind zum Beispiel:

  • Wildpilze
    Mehr als 20 Jahre nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ist immer noch bei vielen Wildpilzen aus bestimmten Ländern die zulässige Strahlenbelastung weit überschritten. Deshalb ist die Einfuhr derartiger Pilze nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und unter Vorlage des vorgeschriebenen Ausfuhrzeugnisses zulässig. Speisepilze bis zu einer Menge von 2 kg, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können jedoch ohne Einschränkungen eingeführt werden.
  • Kartoffeln
    Die Einfuhr von Kartoffeln, auch in geringen Mengen, ist im Reiseverkehr wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule grundsätzlich verboten.
  • Kaviar vom Stör
    Aufgrund der Gefährdung aller Störarten ist die Einfuhr von Kaviar verboten. Für die Ein- oder Ausfuhr von Kaviar des Anhang B der EG-Artenschutz-Verordnung zum persönlichen Gebrauch wird gemäß Artikel 66 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 865/2006 eine Freimenge von 125 Gramm je Person in einzeln gekennzeichneten Behältern gewährt.
  • Nahrungsergänzungsmittel

    Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten bzw. verkauft wird, kommt es dabei nicht an.

  • Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft
    Für diese Waren bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Regelungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Werden bei den oben aufgeführten Waren zulässige Höchstmengen überschritten, so ist deren Einfuhr nur mit den jeweils vorgeschriebenen Bescheinigungen zulässig. Daneben kann die Einfuhr auf bestimmte sogenannte "befugte" Zollstellen beschränkt werden. Die Abfertigungsbefugnis der Zollstellen ergibt sich aus dem Dienststellenverzeichnis der Bundeszollverwaltung.

Zolldienststellen

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln stehen Ihnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die für Ihren Wohnsitz zuständige Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörde und bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle zur Verfügung.

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