Arzneimittel und Betäubungsmittel
Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.
Hier erfahren Sie, was zu beachten ist, wenn Sie Arzneimittel auch auf Reisen mitführen.
Arzneimittel als Reisebedarf
Rechtliche Grundlagen
Die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln finden Sie im Arzneimittelgesetz (AMG).
Was sind Arzneimittel?
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
- zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel, weil sie allein aufgrund ihrer Darbietung, z.B. der Verpackung oder Verpackungsbeilage, unabhängig von ihrem Inhalt vom Verbraucher als solche angesehen werden) oder
im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
- die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
- eine medizinische Diagnose zu erstellen
(sogenannte Funktionsarzneimittel, die unabhängig von ihrer Darbietung, allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft Arzneimittel sind).
Einreise
Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.
Jedoch ist zu beachten, dass Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat erworben wurde, kommt es dabei nicht an.
Verbotene Arzneimittel im Reiseverkehr
Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen.
Hierunter fallen
- gefälschte Arzneimittel, z.B. eine Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt,
- oder besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die im Anhang zu § 6a AMG (z.B. Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol) aufgelistet sind, und deren Besitz in einer "nicht geringen Menge" bereits verboten ist. Die Festsetzung, wie hoch für diese einzelnen Stoffe die "nicht geringe Menge" ist, erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).
Weitere zu beachtende Vorschriften
Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Weitere Informationen zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen
Arzneimittel die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Rechtliche Grundlagen
Die Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmittel finden Sie im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).
Was sind Betäubungsmittel?
Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Eine nicht amtliche Übersicht dieser dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise ausgenommene Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Übersicht über die dem BtMG unterstellten Stoffe auf der Internetseite des BfArM[Externer Link: http://www.bfarm.de/cln_103/DE/Bundesopiumstelle/BtM/btm-node.html]
Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel als Reisebedarf
Besondere Bestimmungen sind für Arzneimittel zu beachten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z.B. Morphin) und damit einer besonderen Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht durch den behandelnden Arzt bedürfen.
Die aufgrund dieser ärztlichen Verschreibung für den eigenen Bedarf erworbenen Betäubungsmittel darf ein Reisender in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge aus Deutschland ausführen oder nach Deutschland einführen. Je nach Reiseziel sind hier jedoch verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die im Folgenden dargestellt sind:
Reisen in Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens kann eine Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen ist, mitgeführt wird. Weitere Einzelheiten hierzu, das vorgenannte Formular (PDF-Datei zum Download), sowie die für die Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen deutschen Behörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstitus für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch für Reisende aus den Vertragsstaaten bei der Einreise nach Deutschland, selbst dann, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in Deutschland verschreibungsfähig sind.
Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes
Bei Reisen in andere Länder als in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sollten sich Patienten vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält und dies auf der Reise mit sich führen. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben, sie ist aber dennoch durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen .
Ein Muster für eine solche Bescheinigung (PDF-Datei zum Download) sowie die für die Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen deutschen Behörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstitus für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Da außerhalb des Schengen-Raums keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende bestehen, müssen hierbei die jeweiligen Bestimmungen der Ziel- und Transitländer, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können, beachtet werden.
Nähere Informationen zum Arzneimittelrecht erhalten Sie in den Fachthemen.
Nähere Informationen zum Betäubungsmittelrecht erhalten Sie in den Fachthemen.
