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Tax free einkaufen

Befindet sich Ihr Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, können Sie als Reisender in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und können dies durch Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis oder sonstiges Grenzübertrittspapier) gegenüber dem Verkäufer auch nachweisen,

Hinweis

Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen.


Hinweis

Nordirland wird seit dem 1. Januar 2021 zollrechtlich so behandelt, als ob es weiterhin zum Zollgebiet der Union gehören würde. Damit ist für Reisende mit Wohnort in Nordirland kein umsatzsteuerfreies Einkaufen möglich.

Für alle anderen Reisenden aus Großbritannien (England, Schottland und Wales) ist als Voraussetzung für einen umsatzsteuerfreien Einkauf der Nachweis des Wohnortes in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat durch Vorlage eines gültigen britischen Führerscheins, eines aktuellen Kommunalsteuerbescheids oder einer aktuellen Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) zu erbringen.


  • Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt, und
  • Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
    Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.
  • Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss 50 Euro übersteigen.

Seit dem 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.

Da die Zollverwaltung lediglich die Ausfuhr durch eine in einem Drittland ansässige Person bestätigt, ist mit einem Stempelaufdruck keine Aussage über eine damit verbundene Steuerbefreiung für den Händler verknüpft, die er an seinen Kunden weitergeben kann.

Die Wertgrenze wird wieder entfallen, wenn eine automatisierte Bestätigung der Ausfuhr von Waren durch eine im Drittland ansässige Person möglich ist. Ein dafür vorgesehenes IT-System ist in Entwicklung, ein konkreter Zeitpunkt für eine Inbetriebnahme kann gegenwärtig noch nicht benannt werden.

Für Fragen rund um das Abstempeln von Belegen stehen die Zollstellen zur Verfügung.
Daneben können Fragen an die folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
info.wertgrenze­@zoll.de
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zum Verfahren der Befreiung von der Umsatzsteuer von der Zollverwaltung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden können.

Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:

  • in Deutschland erbrachte Dienstleistungen
    (so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen)
  • Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten)
  • Waren zur Versorgung eines Fahrzeugs wie Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?

Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer kann Ihnen die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Als Nachweis der Ausfuhr dient das Formular "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)" oder ein entsprechender Beleg (z.B. Rechnung), der sowohl Namen und Anschrift des Reisenden (Abnehmers) als auch des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung(en) und Menge(n) der ausgeführten Ware(n) sowie einen gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle enthält.

Sollten Sie das Formular verwenden, sollten Sie dieses am besten vor Ihrer Reise ausdrucken und mitnehmen, da nicht jedes Geschäft ein solches vorrätig hat. Bei Verwendung des Formulars macht grundsätzlich der Verkäufer in Teil A Angaben zum Kaufgeschäft (Ausnahme: siehe nachfolgende "Hinweise", 3. Anstrich). In Teil B bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware (in Deutschland durch Setzen des EG-Dienstsiegels). Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden. Darüber hinaus vergleicht die Ausgangszollstelle die im Feld A zur Identität des Reisenden gemachten Angaben mit Ihren Personaldokumenten (Reisepass, Personalausweis oder sonstiges Grenzübertrittspapier). Wurde Ihnen seitens Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der EU eine drei Monate übersteigende Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist stets der Ihnen in diesem Zusammenhang erteilte elektronische Aufenthaltstitel (Checkkartenformat) mit vorzulegen.

Hinweise
  • Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.
  • Es ist unschädlich, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist (z.B. bei Online-Bestellungen). Entscheidend ist, dass der Liefergegenstand ausschließlich vom Käufer bzw. Abnehmer bei der Ausfuhr in seinem persönlichen Reisegepäck befördert wird.
  • Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen darf auch der Käufer die Angaben zum Kaufgeschäft im Teil A des Formulars ausfüllen. Aus den Unterlagen (Formular mit anliegender Rechnung, ggf. Rechnung mit den steuerlichen Angaben) muss sich ergeben, dass der Käufer seinen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat hat.

Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.

Beispiel

Wenn Sie eine Reise in die USA am Frankfurter Flughafen beginnen und in Paris umsteigen, müssen Sie sich die Ausfuhr der Gegenstände im Großgepäck bereits in Frankfurt am Main von einer Zollstelle bestätigen lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen in Ihrem Handgepäck wird in Paris bestätigt.

Der Reisende sollte sich zuerst mit seinem Großgepäck zum Check-in-Schalter der Fluggesellschaft begeben, um dieses vor Ort durch das Personal mit einem Gepäckanhänger (baggage tag) versehen zu lassen. Zudem sollte er das Personal der Fluggesellschaft darüber informieren, dass sich Waren in seinem Gepäck befinden, für die er vom Zoll eine Ausfuhrbestätigung haben möchte, um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Daraufhin wird er sein mit dem Anhänger versehenes Gepäck zurückbekommen. Anschließend begibt sich der Reisende mit seinem Gepäck zur Ausgangszollstelle, um es dort zur Ausfuhr abfertigen zu lassen.

Nach der abschließenden Abfertigung verbleibt das Gepäck bei der Ausgangszollstelle, von wo es umgehend weitergeleitet wird (beispielhafte Verfahrensweise beim Flughafen Frankfurt am Main). Bei anderen Flughäfen können abweichende Regelungen zum Weitertransport des Gepäcks bestehen.

In Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung anstelle von der deutschen Grenzzollstelle ersatzweise von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wohnortland des Käufers, z.B. von einer deutschen Botschaft (in Teil C des Vordrucks), erteilt werden (gebührenpflichtig). Die Ware muss dazu vorgeführt werden. Eine Ersatzbestätigung durch Zollstellen des Nicht-EU-Mitgliedstaates wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt.

Für die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrags an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig überweist der Verkäufer dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises.
Der Verkäufer kann aber auch ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen, das in Vertragsbeziehungen zum Verkäufer steht, lässt sich wiederum gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inländischen Verkäufer die ausgezahlten Steuerbeträge von diesem erstatten.

Hinweis

Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.

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