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Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen

Sie haben in der EU ein Kraftfahrzeug erworben und wollen es zum privaten Gebrauch in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat ausführen?

Bei der Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union muss für alle Waren eine Zollanmeldung abgegeben werden. Die Art der Beförderung (Straßen-, Bahn-, See-, Luftverkehr) spielt dabei keine Rolle.

Auch bei der Ausfuhr eines Fahrzeugs zum privaten Gebrauch ist somit eine Ausfuhranmeldung erforderlich.

Ausfuhranmeldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. In Deutschland erfolgt die elektronische Abwicklung im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr oder mittels Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-PLUS).

Informationen finden Sie hier:
Grundlegende Informationen zu ATLAS
Zugang zu den Internetzollanmeldungen
Kurzanleitung IAA-PlusPDF | 1 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Bei der Internetzollanmeldung IAA-PLUS müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Da im elektronischen Verfahren keine Unterschrift geleistet wird, ist zur Identifizierung ein ELSTER-Zertifikat erforderlich, zudem benötigen Sie eine EORI-Nummer.

EORI-Nummer

Sie können die Zollanmeldung selbst abgeben oder damit eine unionsansässige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen.

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren ist die Zollanmeldung grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben; die tatsächliche Ausfuhr wird durch die Ausgangszollstelle überwacht (sogenanntes zweistufiges Verfahren).

Informationen zum Ausfuhrverfahren

Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse (mit eigener Motorkraft) kann die elektronische Ausfuhranmeldung direkt bei der deutschen Grenzzollstelle abgegeben werden. Gleiches gilt für verladene Fahrzeuge mit einem Wert von unter 3.000 Euro. Die Grenzzollstelle übernimmt in diesen Fällen die Aufgaben von Ausfuhr- und Ausgangszollstelle (sogenanntes einstufiges Verfahren).

Eine Ausnahme von der elektronischen Zollanmeldung ist zugelassen für Fahrzeuge bis zu einem Wert von 1.000 Euro und einem Gewicht bis 1.000 Kilogramm. Für diese Kraftfahrzeuge ist eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung direkt an der Grenzzollstelle ausreichend.

Umsatzsteuerrechtliche Regelung

Möchten Sie aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigen lassen, ist Folgendes zu beachten:

Im Fall der elektronischen Ausfuhranmeldung muss die Fahrgestellnummer in der Ausfuhranmeldung (Feld "Warenbezeichnung") angemeldet werden. Bei mündlicher Ausfuhranmeldung muss die Fahrgestellnummer auf einem Beleg ersichtlich sein, der Namen und Anschrift des Unternehmers, Menge der ausgeführten Gegenstände und handelsübliche Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) enthält.

Soll das erworbene Kraftfahrzeug von Ihnen auf eigener Achse in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden, empfiehlt es sich, dies unter Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens durchzuführen. Die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ist dann zwingend in der Ausfuhranmeldung anzugeben und das Ausfuhrkennzeichen ist am Kraftfahrzeug anzubringen. Anderenfalls ist der Ausfuhrnachweis nicht für Umsatzsteuerzwecke ausreichend. Das Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.

Zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs können von der Zollstelle weitere Unterlagen verlangt werden (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung des EU-ansässigen Verkäufers).

Kraftfahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden), werden zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis ist dann nicht für Umsatzsteuerzwecke ausreichend.

Sollte Ihr Ausfuhrnachweis nicht für Umsatzsteuerzwecke ausreichend sein, müssen Sie dem Verkäufer weitere Bescheinigungen über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Nicht-EU-Mitgliedstaat vorlegen, um in den Vorteil des umsatzsteuerfreien Erwerbs eines Kraftfahrzeuges gelangen zu können.

Ausfertigung eines Präferenznachweises

Für eine Inanspruchnahme einer Zollfreiheit im Bestimmungsland ist unter bestimmten Voraussetzungen die Ausstellung bzw. Ausfertigung eines Präferenznachweises möglich. Wegen der für den Nachweis des Ursprungs erforderlichen Dokumente ist dies in der Regel durch den Autohändler zu veranlassen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Zollbegünstigungen (Präferenzen) im Bestimmungsland

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