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Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten

Für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) gelten zum Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut die tiergesundheitlichen Bestimmungen der Europäischen Union.

Damit es bei der Einreise bzw. Wiedereinreise keine Probleme gibt, muss jedes Heimtier, das aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt bzw. aus der EU stammt und in die Europäische Union nach einer Urlaubsreise wieder eingeführt wird,

  • durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet sein - für Heimtiere, die seit dem 3. Juli 2011 neu gekennzeichnet werden, ist der Mikrochip verpflichtend -,
  • eine gültige Tollwutschutzimpfung haben,
  • von einem EU-Heimtierausweis (Tier aus der EU) bzw. von einer amtlichen Veterinärbescheinigung (Tier aus einem Nicht-EU-Staat) begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen ist;
  • zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests (Tollwutantikörpertest) mitzuführen.

Reisen Sie mit Ihrem Haustier in einen Nicht-EU-Staat, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist (z.B. Urlaubsländer wie die Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand und Indien) muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden. Die zugelassenen Labore finden Sie auf der Seite "Informationen der Europäischen Union zu Reisen mit Heimtieren in englischer Sprache" unter "Approved rabies serology laboratories".

Die Verpflichtung, einen Bluttest (Tollwutantikörpertest) durchzuführen, gilt auch für die Mitnahme von Tieren, die aus einem Nicht-EU-Staat, der nicht im Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet ist, stammen und von Ihnen vielleicht an Ihrem Urlaubsort ins Herz geschlossen wurden (z.B. Strandhund oder Hotelkatze). Die Blutentnahme darf frühestens 30 Tage nach der Impfung und muss mindestens 3 Monate vor der Einreise in die Europäische Union in dem jeweiligen Land erfolgen.

Voraussetzung für die Einreise in die EU ist des Weiteren die Begleitung der Tiere durch eine verantwortliche Person, d.h. durch den Besitzer oder der von diesem schriftlich ermächtigten Person, die eine schriftliche Erklärung mitführt, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bzw. die Begleitperson des Tieres verpflichtet sind, das Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einfuhr bzw. Wiedereinfuhr aus einem Nicht-EUStaat anzumelden, so dass eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt werden kann.

Beachten Sie bitte außerdem, dass

  • nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen (werden mehr Tiere mitgeführt, gelten für solche Tiere die Handelsbedingungen der EU) und
  • die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen nur über zugelassene Einreiseorte erfolgen darf (für die Einreise aus Andorra, den Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt gilt diese Vorschrift nicht). Die zugelassenen Einreiseorte finden Sie auf der Seite "Informationen des BMEL zur Einreise mit Heimtieren" unter der Infobox "Einreiseorte".

Wenn Sie mit Tieren einreisen, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Tiere am Einreiseort - für Sie kostenpflichtig - vom Amtstierarzt

  • ins Herkunftsland zurückgeschickt oder
  • für mehrere Monate in Quarantäne genommen oder
  • unter Umständen auch die Einschläferung des Tieres angeordnet werden kann.

Gefährliche Hunde

Zusätzlich ist zu beachten, dass bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen.

Regelungen zu "Gefährlichen Hunden"

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Veterinärbehörden über die zu beachtenden tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Weiterführende wichtige Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland oder bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden.

Bei Fragen, die konkret beabsichtigte oder laufende zollrechtliche Abfertigungsverfahren betreffen, können Sie sich auch an die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle wenden.

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