Genussmittel
Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Sie können für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU - ausgenommen Sondergebiete - Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.
Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel wurden deshalb nachstehende Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren | Richtmengen innerhalb der EU |
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Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und
Pfeifentabak) | 1 Kilogramm |
Erhitzter Tabak | 800 Stück (Rauchportionen) |
Substitute für Tabakwaren | 1 Liter,
jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen |
Alkoholische Getränke | Richtmengen innerhalb der EU |
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Spirituosen
(z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka)
| 10 Liter |
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse
(z.B. Sherry, Portwein und Marsala) |
20 Liter |
Schaumwein | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.
Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren | Richtmengen innerhalb der EU |
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Kaffee | 10 Kilogramm |
Kaffeehaltige Waren | 10 Kilogramm |
Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von Ihnen als Privatperson persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die von Ihnen in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Genussmittel aus dem "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind.
Die Waren müssen außerdem für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein.
Wenn Sie mehr als die oben genannten Mengen transportieren, besteht die Vermutung, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Diese Annahme kann von Ihnen ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.
Besonderheiten für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Unabhängig von den Richtmengen für private Zwecke stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland bzw. Drittgebiet, also aus einem Land außerhalb der EU bzw. außerhalb des Verbrauchsteuergebiets, in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, eine Steuerhehlerei (§ 374 der Abgabenordnung) dar und kann entsprechend geahndet werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ist zu erkennen anhand
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Steuerzeichen (Banderole),
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Gesundheitshinweise (Sprache, Schrift und Bild/Foto),
- der Umstände des Erwerbs (z.B. Preis deutlich niedriger als im Geschäft, für Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren der gleichen Marke gibt es unterschiedliche Preise, Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren werden nicht offen zum Verkauf angeboten).
Sind Tabakwaren (insbesondere Zigaretten) in einem anderen Mitgliedstaat mit deutschen Steuerzeichen versehen, ist dies ein deutlicher Hinweis auf illegal gehandelte Ware.
Anders als Substitute für Tabakwaren dürfen Zigaretten und andere Tabakwaren nicht zu gewerblichen Zwecken aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden. Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht zulässig und nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer müssen Sie trotzdem entrichten.
Ordnungswidrig handelt, wer im deutschen Steuergebiet vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz)
Wenn Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land durchqueren, beachten Sie bitte, dass im Nicht-EU-Land ggf. geringere Freimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland können Sie Genussmittel im Rahmen der o.g. Richtmengen steuerfrei einführen, sofern Sie nachweisen können, dass die Waren aus dem freien Verkehr der EU stammen. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Rechnungen/Kassenbelegen erleichtert werden.
Verbrauchsteuergebiet der EU
Informationen zu Reisen in einen Nicht-EU-Staat
Informationen zur Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen hilft Ihnen gern die Zentrale Auskunft des Zolls, welche telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung