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Schutz des Kulturgutes

Was muss ich bei Reisen innerhalb der EU beachten?

Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union sind die Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen bzw. Nachweise mitzuführen.

Schutz des nationalen Kulturgutes

Nationales Kulturgut nach § 6 KGSG, dessen Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegt besonderen Schutzmaßnahmen. Geschützte Kulturgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG sind in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragene Objekte, z.B. Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften, Archive, Bild-, Film- und Tonmaterial. Die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes werden von den Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und sind im Internet veröffentlicht.

www.kulturgutschutz-deutschland.de

Als geschütztes nationales Kulturgut gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2-4 KGSG auch Kulturgut, das nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich jedoch in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Hinweis

Die Ausfuhr nationalen Kulturgutes i. S. des § 6 KGSG bedarf einer Genehmigung. Genehmigungen der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut im Sinne des § 6 KGSG erteilt die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Genehmigungen der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erteilt.

Die Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG in andere Mitgliedstaaten bedarf einer Genehmigung, sofern es den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entspricht. Weitere Auskünfte sowie die erforderlichen Genehmigungen erteilen die Kulturgutschutzbehörden der Länder.

Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union wird die Einhaltung der kulturgutschutzrechtlichen Vorschriften durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege überwacht. Eine zollamtliche Abfertigung ist nicht vorgesehen.

Weitere Kulturgutschutzvorschriften

Neben dem Kulturgutschutzgesetz können weitere Vorschriften von Bedeutung sein, wie:

  • die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
  • die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
  • die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
  • die Verordnung (EU) 2019/880 vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
  • das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Weitere Informationen zum Kulturgutschutz in den Fachthemen

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