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Anzeigepflicht von Bargeld beim Grenzübertritt auf Nachfrage

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführtes Bargeld und dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Anzeigepflichtiges Bargeld bzw. gleichgestellte Zahlungsmittel

Als Bargeld gelten z.B.

  • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich).

Als dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel gelten Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine (roh oder geschliffen) und elektronisches Geld, z.B.

  • Sparbücher,
  • Sparbriefe,
  • Schecks/Reiseschecks,
  • Aktien,
  • Wechsel,
  • Platin, Gold oder Silber oder
  • Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde.
Bitte beachten Sie!

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher bei der Einreise nach Deutschland aus der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in die EU nicht angezeigt werden.

Ausländische Währungen müssen mit dem Geldkurs (Ankauf durch den Kunden) am Tag der Ein-/Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ein- oder Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Anzeige auf Aufforderung

Der Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren überwacht.
Neben den Zollbediensteten sind auch Beamte der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs zur Durchführung der Kontrollen befugt.

Werden Sie von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, müssen Sie Art und Wert des Bargelds bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen.

Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht

Wenn Sie mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

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