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Waffen und Munition

Waffengesetz

Das Waffengesetz (WaffG) umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände, bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition
(Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG).

Verbringen oder Mitnahme in einen Nicht-EU-Staat

Verbringen bezeichnet das Transportieren einer Waffe oder von Munition über die Grenze mit dem Ziel des dortigen Verbleibs oder dem Ziel des Besitzerwechsels (z.B. durch Verkauf).

Mitnahme bedeutet, Waffen oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend über die Grenze zur Verwendung mitzuführen (z.B. für einen Wettkampf).

Für das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat ist nach dem Waffengesetz keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Umgang mit bestimmten Waffen und Munition generell verboten ist.

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen und Munition stehen die waffenrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (z.B. Ordnungsamt der Stadt/der Gemeinde, Landratsamt) zur Verfügung.

Verordnung (EU) Nr. 258/2012

Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (künftig: VO) unterliegen die in Anhang I VO aufgeführten Feuerwaffen, ihre Teile, wesentliche Komponenten und Munition. Ausnahmen hiervon bestehen bei Vorliegen der in Artikel 3 VO näher bestimmten personen- und warenbezogenen Voraussetzungen (z.B. bei deaktivierten oder antiken Feuerwaffen).

Sollen dem Anwendungsbereich unterliegende Feuerwaffen, ihre Teile, wesentliche Komponenten oder Munition in ein Ausfuhrverfahren überführt werden oder ist eine Wiederausfuhr beabsichtigt, so ist hierfür grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Ausfuhrverfahren im zweistufigen Ausfuhrverfahren
Wiederausfuhr

Besonderheit bei Jägern und Sportschützen

Für die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger und Sportschützen ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn sie eine oder mehrere Feuerwaffen und die dazugehörige Munition während einer Reise in ihrem persönlichen Gepäck mitführen. Dies gilt nur, wenn die Wiedereinfuhr der Feuerwaffen innerhalb von 24 Monaten beabsichtigt ist. Der Grund für die Reise ist gegenüber den Zollstellen glaubhaft nachzuweisen (z.B. durch Vorlage einer Einladung für die Teilnahme an einer Jagd- oder Schießsportveranstaltung).
Darüber hinaus ist bei der Zollstelle der Europäische Feuerwaffenpass oder die Waffenbesitzkarte vorzulegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Ausfuhr von einer oder mehreren Feuerwaffen sowie deren wesentlichen Komponenten (sofern sie eine Kennzeichnung nach § 24 WaffG aufweisen) und deren Teilen genehmigungsfrei möglich. Dasselbe gilt für die dazugehörige Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen.

Für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach der VO (EU) Nr. 258/ 2012 ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Daher wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit den Genehmigungspflichten oder -befreiungen bitte an das BAFA.

Hinweis

Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind aufgrund geschlossener Assoziierungsabkommen mit der EU wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen.

Demzufolge sind bei Ausfuhren in diese Länder dieselben waffenrechtlichen Vorschriften wie beim Verbringen innerhalb der EU einzuhalten.

Waffen und Munition

Die Ausfuhrbestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sind zudem zu beachten.

Waffen, Munition und Rüstungsgüter

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