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Sendungen von Arzneimitteln innerhalb der EU

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln finden Sie im Arzneimittelgesetz (AMG).

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

  • zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel, weil sie allein aufgrund ihrer Darbietung, z.B. der Verpackung oder Verpackungsbeilage, unabhängig von ihrem Inhalt vom Verbraucher als solche angesehen werden) oder
  • im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder

    1. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
    2. eine medizinische Diagnose zu erstellen

    (sogenannte Funktionsarzneimittel, die unabhängig von ihrer Darbietung, allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft Arzneimittel sind).

Darf ich Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestellen?

Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Postversandes grundsätzlich keine Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat der EU bestellen.

Abweichungen hiervon sind:

  • Versandhandel über eine Apotheke in einem EU-Mitgliedstaat
    Sie dürfen als Endverbraucher in Deutschland Arzneimittel von Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat über den Versandhandel beziehen, wenn die Apotheken dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards anwenden.
    Dies ist im Moment für Arzneimittel, die für den Menschen bestimmt sind, der Fall bei Apotheken aus:

    • den Niederlanden (hier nur, wenn gleichzeitig eine Präsenzapotheke existiert)
    • Schweden (hier nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel)
    • Tschechien (hier nur für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel)

    Ebenfalls können Sie von einer Apotheke, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und im Besitz einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz ist, Arzneimittel bestellen.
    Solche Apotheken können im Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlicht sein, oder falls sich dies nicht aus dem DIMDI ergibt, ist das Vorliegen der Voraussetzung in geeigneter Form (z.B. Vorlage der Apothekenbetriebserlaubnis) nachzuweisen.

    Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)

  • Nicht gewerbsmäßiges Versenden durch Privatpersonen
    Arzneimittel, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat legal gekauft werden und die Sie sich von einer Privatperson ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge schicken lassen, können Sie auf dem Postweg erhalten.

Weitere zu beachtende Vorschriften

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Die Versendung von Betäubungsmitteln im Postverkehr ist durch den Weltpostvertrag bzw. durch Abkommen des Weltpostvereins ohne Ausnahme verboten.

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln finden Sie im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Arzneimittel, die dort aufgeführte Substanzen enthalten, gelten gleichzeitig als Betäubungsmittel.

Eine nicht amtliche Übersicht der dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise ausgenommene Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Weitere Informationen zum Arzneimittelrecht erhalten Sie in den Fachthemen

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