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Artengeschützte Exemplare im Post- oder Kurierverkehr

Im Post- oder Kurierverkehr sind die artenschutzrechtlichen Regelungen und Dokumentenpflichten sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr uneingeschränkt zu beachten.

Ausnahmen von den Dokumentenpflichten, wie sie im Reiseverkehr für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs bestehen, gelten im Post- oder Kurierverkehr nicht. Es sei denn, es handelt sich um nachgesandte Jagdtrophäen (z.B. nach erfolgter Präparation im Ausland), für die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch im Falle des Mitführens bei der Einreise eine Befreiung von der Dokumentenpflicht besteht.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass außerdem das Tiergesundheitsrecht und das Tierschutzrecht betroffen sein könnten.

Artenschutzrechtliche Bestimmungen im Reiseverkehr
Weitere Informationen zum Schutz der Tierwelt in den Fachthemen

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