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Abgabenerhebung bei einfuhrabgabenpflichtigen Postsendungen

Für nichtkommerzielle Sendungen mit einem Wert von mehr als 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert von mehr als 22 Euro sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Vereinfachte Abgabenberechnung

Eine vereinfachte Abgabenberechnung anhand eines pauschalierten Abgabensatzes kommt in Betracht für einfuhrabgabenpflichtige Waren:

  • in gelegentlichen Sendungen von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören,
  • die unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und
  • die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und
  • den Wert von 700 Euro nicht übersteigen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Dieses Verfahren bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.

Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwertes. Ein Abgabensatz von lediglich 15 Prozent wird auf Waren angewandt, für die Zollvergünstigungen - sogenannte Präferenzen - gewährt werden.

Für bestimmte Waren sind besondere pauschalierte Abgabensätze heranzuziehen. In ihnen sind alle auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (der Zoll, die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer) enthalten.

Für Bier ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.

Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren

Abgabenberechnung nach dem Zolltarif

Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Kommt die Abgabenberechnung nach pauschalierten Abgabensätzen nicht in Betracht, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Warenwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.

Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben kann sich dabei aus folgenden Abgabenarten zusammensetzen:

  • Zoll für alle eingeführten Waren,
  • Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren und
  • Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren.

Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.

Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der mitgebrachten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 Prozent, für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.

Abgabenerhebung Zolltarif

Wird das Porto bei der Abgabenerhebung berücksichtigt?

Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Liegen der Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren nur dann in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie angemeldet werden. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung stets sämtliche steuererheblichen Angaben umfassen muss, d.h. Rechnungen oder andere Unterlagen über den gezahlten oder zu zahlenden Preis sind vollständig vorzulegen. Werden Postgebühren in Rechnung gestellt, sind diese anzumelden und sind entsprechend in den Zollwert einzubeziehen.

Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert. Da die Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.


Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, so genannte Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so sind für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer zu zahlen.

Präferenzen im Postverkehr – was sind Zollpräferenzen?

Die Europäische Gemeinschaft gewährt bei der Einfuhr von Waren aus einer Vielzahl von Ländern sogenannte Zollpräferenzen. Bei der Anwendung von pauschalierten Abgabensätzen werden aufgrund dieser Zollpräferenzen nur 15 Prozent statt 17,5 Prozent bzw. bei bestimmten hochsteuerbaren Waren die verringerten Sätze erhoben.
Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei. Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.

Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben. Dies ist grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen. Ausnahmen bestehen jedoch für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr eingeführte Waren).

Waren in Kleinsendungen werden ohne Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises als präferenzberechtigte Waren angesehen, wenn

  • die Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson versandt wird - der Absender darf also kein gewerbliches Unternehmen sein (nur bei Kleinsendungen aus Syrien dürfen auch gewerbliche Unternehmen als Absender auftreten).
  • der Gesamtwert der Waren maximal 500 Euro beträgt, wobei der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat maßgebend ist. Bei Einfuhren aus der Türkei kommt diese Wertbegrenzung nur bei bestimmten landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zum Tragen, ansonsten gilt hier keine Wertgrenze.
  • es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, die Waren also zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder in dessen Haushalt bestimmt sind und weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
  • angemeldet wird, dass es sich um präferenzberechtigte Waren handelt und an der Richtigkeit dieser Anmeldung keine Zweifel bestehen. Dazu muss der Sendung z.B. eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 (oder C2/CP3 bei Sendungen mit bestimmten Waren aus Andorra) mit einer entsprechenden Eintragung des Ursprungslandes beigefügt sein.

Muster einer Zollinhaltserklärung CN22 und CN23

Für welche Länder gibt es Zollpräferenzen?

Zollpräferenzen sind unter anderem vorgesehen bei der Einfuhr von Waren aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), vielen Mittelmeerländern (wie etwa Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Kroatien, Marokko, Palästina, Tunesien oder der Türkei), Brasilien, der Dominikanischen Republik, Indonesien, Kuba, Russland, Südafrika, Thailand, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den meisten übrigen Entwicklungsländern.

Länderliste Entwicklungsländer (APS)[Externer Link: http://www.wup.zoll.de/wup_online/laenderinformationen.php?radio_suche=iso&landinfo=aps&laenderinformation=suchen]

Bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Hongkong und Singapur werden Zollpräferenzen nicht gewährt.

Wertgrenze von 500 Euro überschritten?

Wie hoch ist die Wertgrenze von 500 Euro in der jeweiligen Landeswährung?

Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung

Ist die Wertgrenze von 500 Euro überschritten, können Zollpräferenzen nur bei Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises gewährt werden.

Übersicht über Präferenznachweise

Abgabenerhebung

Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben. Das Original der Abgabenberechnung erhalten Sie. Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichtet werden. Sie erhalten über den gezahlten Betrag an Einfuhrabgaben eine Quittung.

Sollte Ihnen eine direkte Zahlung der Abgaben nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt. In solchen Fällen werden die Waren erst nach Zahlung der Abgaben wieder freigegeben.

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