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Steuervergünstigungen

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht diverse Steuervergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen für bestimmte Lebenssachverhalte bzw. Verwendungen von Fahrzeugen vor. Liegt eine Steuerbefreiung vor, müssen Sie keine Steuer bezahlen. Handelt es sich um eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Im Bereich der "Fachthemen" finden Sie eine Auflistung aller möglichen Steuervergünstigungen. An dieser Stelle folgen nur Ausführungen zu Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen, Steuerbefreiungen für ausländische Personenkraftfahrzeuge sowie zu Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge und besonders emissionsreduzierte Pkw.

Übersicht über mögliche Steuervergünstigungen (Fachthemen)

Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind:

  • Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)

    • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Steuerermäßigung um 50 Prozent nach § 3a Abs. 2 KraftStG, Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und

    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).

Für schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer am 31. Mai 1979 gemäß dem damaligen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, gilt eine Sonderregelung. Zur Wahrung ihres Besitzstandes kann dieser Personenkreis die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch nehmen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent sowie eines der folgenden Merkmale bzw. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen:

  • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
  • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
  • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)

Die Steuervergünstigung steht dem schwerbehinderten Menschen nur für ein Kraftfahrzeug zu und muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend),
  • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis - nur bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung - (Kopie ist ausreichend).
Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten" > "Steuervergünstigung beantragen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Steuervergünstigung online zu beantragen und notwendige Nachweisunterlagen in digitaler Form hochzuladen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuervergünstigung schriftlich mittels Formular 3809 zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen. Das Formular ist vom schwerbehinderten Menschen selbst zu unterschreiben. Wird der schwerbehinderte Mensch von einem Dritten vertreten, muss grundsätzlich eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden.

Formular 3809
Zuständiges Hauptzollamt - Dienststellensuche

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG wird fahrzeugbezogen gewährt, solange das Kraftfahrzeug für die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Daher muss bei einem Fahrzeugwechsel sowie im Falle der Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Kraftfahrzeuge der Antrag auf Steuervergünstigung erneut gestellt werden.

Bei minderjährigen schwerbehinderten Menschen muss das Fahrzeug für diese minderjährige schwerbehinderte Person zugelassen sein.

Hinweis

Die Steuervergünstigung steht nur dem schwerbehinderten Menschen selbst zu. Führt der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen dienen.

Wenn das Fahrzeug zu anderen als den begünstigten Zwecken - sei es auch nur vorübergehend - benutzt werden soll (zweckfremde Benutzung), ist dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

Beispiele

Das steuerbegünstigte Fahrzeug eines schwerbehinderten Menschen wird zur entgeltlichen Personenbeförderung eingesetzt.

Das steuerbegünstigte Fahrzeug eines schwerbehinderten Menschen wird durch eine nicht schwerbehinderte Person für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte benutzt.

Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, damit die Steuervergünstigung beendet wird.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten" > "Zweckfremde Benutzung oder zweckwidrige Verwendung mitteilen" bzw. "Steuervergünstigung beenden")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, sowohl die vorübergehende zweckfremde Benutzung als auch den dauerhaften Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung online anzuzeigen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilungen digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Hinweis

Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Weitere Informationen zu zweckfremden Benutzungen und dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung (Fachthemen)

Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge

Ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bis zu einem Jahr steuerfrei in Deutschland genutzt werden. Davon ausgenommen ist die Nutzung ausländischer Fahrzeuge zur entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern.

Personenfahrzeuge (neben Pkws zählen hierzu auch zwei- und dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kfz der Fahrzeugklasse L, z.B. Trikes und Quads, und Wohnmobile einschließlich ihrer Anhänger) mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland nach § 3 Nr. 12 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn die Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Die Steuerbefreiung wird für die private sowie berufliche Nutzung der Fahrzeuge gewährt.

Auch für Berufspendler innerhalb der EU wird bei Nutzung von Personenfahrzeugen zu Fahrten zwischen Wohnort in dem Mitgliedstaat der Zulassung zum Arbeitsort im Inland eine Steuerbefreiung gewährt.

Die Steuerbefreiung entfällt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als einem Jahr im Inland.

Diese Steuerbefreiung entfällt ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fahrzeug im Rahmen eines Umzugs aus dem Ausland nach Deutschland mitgebracht wird.

Weitere Informationen zur Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge finden Sie in den "Fachthemen".

Ausländische Fahrzeuge (Fachthemen)

Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge

Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.

Hinweis

Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.
Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge (Fachthemen)

Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw

Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsreduzierte Pkw mit Verbrennungsmotoren:
Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2025 mit 30 Euro pro Jahr begünstigt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Fachthemen.

Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw (Fachthemen)

Beantragung und Gewährung im Überblick

Anträge für die Steuervergünstigungen können Sie entweder direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen) beim zuständigen Hauptzollamt stellen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten" > "Steuervergünstigung beantragen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, Steuervergünstigungen online zu beantragen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Für die Steuervergünstigung von Elektrofahrzeugen und besonders emissionsreduzierten Pkw müssen Sie keinen Antrag stellen. Die Gewährung dieser Steuervergünstigungen erfolgt automatisiert. Für ausländische Personenkraftfahrzeuge ist ebenfalls kein Antrag erforderlich.

Sind für eine Steuervergünstigung fahrzeugspezifische Merkmale maßgeblich, so werden diese von der Zulassungsbehörde festgestellt. Es ist nicht vorgesehen, dass das Hauptzollamt abweichende oder eigenständige Feststellungen trifft, die der Steuervergünstigung zugrunde gelegt werden können.
Wird Ihrem Antrag entsprochen, so erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, welcher die Gewährung der Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung bestätigt.

Beim Standortwechsel eines Fahrzeugs ohne Halterwechsel in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde bleibt eine bereits gewährte Steuervergünstigung bestehen und muss nicht erneut beantragt werden.

Hinweis

Bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- oder Überführungsfahrten ist aufgrund der besonderen Besteuerung die Gewährung von Steuervergünstigungen nicht möglich. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung aufgrund der Zuteilung des entsprechenden Kennzeichens und nicht aufgrund des Haltens des Fahrzeugs.

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