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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.

Auf europäischer Ebene wurden die sicherheitspolitischen Aspekte des SAFE durch Sicherheitsänderungen im Zollkodex und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung umgesetzt. Die Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO – Authorised Economic Operator) stellt ein wesentliches Element des EU-Sicherheitskonzepts dar.

Allgemeines

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

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Antragsverfahren

Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.

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Bewilligungsvoraussetzungen

Der Status des AEO wird gemeinschaftsansässigen Antragstellern bewilligt, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind und bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.

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Vorteile

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Zertifikatsart berechtigt, zahlreiche Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch zu nehmen.

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Kontaktstelle AEO

Für die mitgliedstaatübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) ist in Deutschland die Kontaktstelle AEO in Nürnberg zuständig.

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