Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zeichnet sich durch folgende Vorteile aus:
Vergünstigungen gemäß Artikel 14b ZK-DVO
- Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats C oder F müssen für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren, zugelassener Empfänger/Versender) die Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da diese bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden. Das Bewilligungsverfahren wird somit beschleunigt und erleichtert für europaweit tätige Unternehmen die Bewilligungserteilung in anderen Mitgliedstaaten, da das AEO-Zertifikat in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anerkannt wird.
- Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (sogenannte Vorabanmeldungen) mit reduzierten Datensätzen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 ZK-DVO abgeben, im Gegensatz zu Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Besitz eines AEO-Zertifikats S oder F sind.
- Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt. Der Bewilligungsinhaber kann davon vorab informiert werden.
- Nach dem bereits vorliegenden Modernisierten Zollkodex (MZK) werden einige zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung und in bestimmten Fällen der Nutzung der zentralisierten Zollabwicklung) an die Erfüllung von AEO-Bewilligungsvoraussetzungen geknüpft, wobei der AEO-Status selbst keine Voraussetzung ist.
Gegenseitige Anerkennung
Auch über die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft hinaus soll der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anerkannt werden. Abkommen gemäß Artikel 14g Buchstabe a) ZK-DVO bestehen derzeit mit
- der Schweiz
- Norwegen
- Japan
Mit weiteren Drittländern, insbesondere mit China und den USA, steht die Europäische Gemeinschaft in Verhandlungen.
Die Vorteile, die einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden können, ergeben sich aus dem entsprechenden Abkommen. Wesentliche Vorteile sind die Berücksichtigung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung mit der Folge reduzierter Kontrollen und die Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.
Indirekte Vorteile
Daneben kann es durch Prozessoptimierung und interne Kontrollmechanismen auch zu indirekten Vorteilen wie
- weniger Diebstählen
- weniger ungeklärten Verlusten von Waren
- weniger Verspätungen im Versand
- weniger Sicherheitszwischenfällen und
- besserer Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern
kommen.
Schließlich wird der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Wirtschaft auch als ein Gütesiegel angesehen, welcher Wettbewerbsvorteile verspricht.
Es besteht für Wirtschaftsbeteiligte keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen. Alle bisher bewilligten zollrechtlichen Vereinfachungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für die Erteilung neuer zollrechtlicher Vereinfachungen und Bewilligungen für besondere Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Zolllagerverfahren) ist der Status eines AEO keine Bewilligungsvoraussetzung.
