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Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungsvoraussetzungen

  • Bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
    (Art. 39a UZK i.V.m. Art. 24 IA)
  • Zufriedenstellendes Buchführungssystem
    (Art. 39b UZK i.V.m. Art. 25 IA)
  • Nachweisliche Zahlungsfähigkeit
    (Art. 39c UZK i.V.m. Art. 26 IA)
  • Angemessene Sicherheitsstandards
    (Art. 39e UZK i.V.m. Art. 28 IA)
  • Praktische oder berufliche Befähigung
    (Art. 39d UZK i.V.m. Art. 27 IA)

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat je nach Status die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften (Art. 24 Abs. 1 IA)

Die Einhaltung der Vorschriften gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller bzw. Geschäftsführer und ggf. die für Zollangelegenheiten verantwortliche Person in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

Folgende Personen werden zur Überprüfung der angemessenen Einhaltung der zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften überprüft:

  • der Antragsteller
  • die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (die allgemeinen gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstand)
  • der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist (z.B. Leiter der Zollabteilung)

Zufriedenstellendes Buchführungssystem (Art. 25 IA)

Die Buchführung muss eine wirksame Überwachung und insbesondere die nachträgliche Prüfung gestatten. Die Daten müssen so archiviert werden, dass ein Prüfpfad entsteht (Art. 25a IA).
Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, müssen in seinem Buchführungssystem integriert sein oder den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem ermöglichen (Art. 25b IA).
Es muss ein logistisches System vorhanden sein, das zwischen Unions- und Nichtunionswaren unterscheidet und auch deren Lokalisierung ermöglicht (Art. 25e IA).
Der Antragsteller soll außerdem über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen verfügen (Art. 25 Abs. 1k IA).

Bei der Beurteilung des Buchführungssystems (Finanzbuchhaltung und Material- oder Warenwirtschaft) und der Beförderungsunterlagen werden die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und Erklärungen, Informationen aus den Prüfungsberichten sowie sonstige Erkenntnisse herangezogen.

Zahlungsfähigkeit (Art. 26 IA)

Art. 39c UZK wird durch Art. 26 IA konkretisiert. Art. 26 IA nennt drei zu erfüllende Bedingungen:

  • Der Antragsteller darf sich in keinem Insolvenzverfahren (engl. "bankruptcy proceeding") befinden. Damit ist nicht das rechtliche Insolvenzverfahren gemeint, sondern eher eine faktische Unfähigkeit, entstandene und entstehende Schulden zu bezahlen.
  • In den letzten drei Jahren vor Antragstellung muss der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen bezüglich der Zahlung von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr/Ausfuhr von Waren nachgekommen sein.
  • Ebenso muss der Antragsteller nachweisen, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen. Das Nettovermögen darf nicht negativ sein (Ausnahme: Der Negativsaldo kann ausgeglichen werden). Der Nachweis muss anhand von Aufzeichnungen der letzten drei Jahre vor Antragstellung erfolgen.

Sicherheitsstandards (Art. 28 IA)

Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass seine Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen (Art. 28 Abs. 1d IA). Der Handelspartner muss durch den Antragsteller über seine Pflichten und die Sicherheitsanforderungen informiert werden und sich um entsprechende vertragliche Vereinbarungen bemühen.
Der Antragsteller muss außerdem eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benennen (Art. 28 Abs. 1h IA). Diese Person sollte der zentrale Ansprechpartner innerhalb des Unternehmens und für die Zollbehörde sein.
Das zuständige Hauptzollamt prüft sowohl bei AEOS Anträgen als auch bei Anträgen auf eine kombinierte Bewilligung die angemessenen Sicherheitsstandards. Dies geschieht auf Grundlage des Fragenkataloges zur Selbstbewertung sowie der gegebenenfalls vorgelegten Sachverständigengutachten und Sicherheitszertifikate sowie einer Begehung der Liegenschaften (gegebenenfalls nur eines repräsentativen Teils) des Antragstellers.

Praktische oder berufliche Befähigung (Art. 27 IA)

Alle AEOC - unabhängig von der Position in der Lieferkette - müssen das Kriterium der praktischen oder beruflichen Befähigung nachweisen können. Alle in Art. 27 IA genannten Möglichkeiten des Nachweises sind gleichermaßen als ausreichend zu bezeichnen.

Der Nachweis ist möglich durch

  • mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich oder
  • Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich oder
  • erfolgreicher Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die dem Umfang seiner zollrelevanten Tätigkeiten entspricht oder
  • Beauftragung eines AEOC für die Zollangelegenheiten des Antragstellers.

Derzeit beschränkt sich die Prüfung des Kriteriums der praktischen oder beruflichen Befähigung auf den Nachweis der dreijährigen praktischen Erfahrung im Zollbereich (Art. 27 Abs. 1 a) Ziffer i IA.

Zum derzeitigen Stand wurde keine Qualitätsnorm von einer europäischen Normungsorganisation für den Zollbereich festgelegt.

Auch der Nachweis der beruflichen Befähigung nach Art. 27 Abs. 1 b) Ziffer ii und iii IA findet derzeit in Deutschland keine Anwendung, da gegenwärtig weder eine Bildungseinrichtung noch ein Berufs- und Wirtschaftsverband anerkannt bzw. akkreditiert wurde. Auf europäischer Ebene sind die Abstimmungsgespräche zur Ausgestaltung des neuen Kriteriums der beruflichen Befähigung noch nicht abgeschlossen. Vor einer Anerkennung von nationalen Institutionen als Bildungseinrichtung müssen diese Vorgaben jedoch abgewartet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können themenbezogene Informationen den aktualisierten Leitlinien zum AEO im Teil 2.IV.3 (TAXUD/B2/047/2011-Rev.6) entnommen werden.

Eine zum jetzigen Zeitpunkt bei der Zollverwaltung vorgelegte Bescheinigung über eine erfolgreich abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung, die durch eine Bildungseinrichtung bzw. einen Berufs- oder Wirtschaftsverband erteilt worden ist, kann nicht anerkannt werden.

Sofern der Antragsteller einen AEOC mit der Durchführung seiner zollrechtlichen Angelegenheiten betraut, gilt das Kriterium der praktischen oder beruflichen Befähigung gemäß Art. 27 Abs. 2 IA ebenfalls als erfüllt.

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