Zoll

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Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

Grundsätzliches

Grundgedanke der Zollwertermittlung nach der Transaktionswert-Methode ist, dass die Parteien eines Kaufvertrages im freien Spiel der Kräfte den tatsächlichen Wert der Ware festsetzen. Daraus folgt, dass dann, wenn dieses freie Spiel in irgendeiner Form beeinflusst ist, der Transaktionswert unter Umständen nicht den wirklichen Wert der Ware wiedergibt.
Er ist daher zu korrigieren oder darf gegebenenfalls sogar nicht der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden (so z.B. im Falle einer schädlichen Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer).

Ausgangspunkt zur Frage, was zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehört, ist die Definition in Art. 70 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK):

"Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind."

Maßgeblich für den Transaktionswert ist somit stets der an den Verkäufer zu zahlende oder bereits gezahlte Bruttorechnungspreis, und zwar gleichgültig, ob die vereinbarte Summe unmittelbar an diesen zu entrichten ist oder ihm mittelbar durch Zahlung an einen Dritten zukommen soll.

Ein in ausländischer Währung geschuldeter Rechnungspreis ist mit den festgelegten Wechselkursen in Euro umzurechnen. Die Umrechnung ausländischer Währungsbeträge regelt Art. 53 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA.

Vom Verkäufer gewährte Preisermäßigungen für die eingeführte Ware (z.B. ein Mengenrabatt) sind unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen und vom Bruttorechnungspreis abzuziehen. Dies gilt auch für ein eventuell eingeräumtes Skonto, sofern der Käufer bei Einfuhr der Ware noch in der Lage ist, das gewährte Skonto tatsächlich in Anspruch zu nehmen und es sich um ein übliches Skonto handelt (Art. 130 Abs. 2 UZK-IA). Ein höheres Skonto wird anerkannt, wenn der Käufer nachweist, dass tatsächlich unter Abzug des Skontos gezahlt wird.

Alles, was der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf seine Rechnung im eigenen Interesse unternimmt, um die Ware zu vermarkten, dient nicht dazu, die Ware zu erlangen und ist daher grundsätzlich nicht bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen.

Diese nicht im Rechnungspreis enthaltenen Aufwendungen zum Beispiel für Werbung und Garantie gehören daher selbst dann nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, wenn der Verkäufer den Käufer hierzu verpflichtet hat (Art. 129 Abs. 2 UZK-IA).

Aufgespaltener Kaufpreis

Setzt sich der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis aus mehreren Bestandteilen zusammen (aufgespaltener Kaufpreis), ist die Summe aller Zahlungen oder Leistungen maßgebend.

Ein aufgespaltener Kaufpreis liegt immer vor, wenn der Verkäufer auf Grund der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist, eine Tätigkeit auszuführen, die sich auf die eingeführte Ware bezieht und für die die zusätzliche Zahlung des Käufers oder einer mit dem Käufer verbundenen Person erfolgt.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Zahlung an den Verkäufer oder an einen Dritten erfolgt. Ferner ist unerheblich, wer den Auftrag für die Tätigkeit erteilt.

Beispiele für abgespaltene Kaufpreisbestandteile

  • Zertifizierungs- und Analysekosten
    Aus den vertraglichen Unterlagen zwischen Verkäufer und Käufer (z.B. Bestellungen, Kaufvertrag) ergibt sich, dass der Verkäufer sicherstellen muss, dass die eingeführten Waren bestimmten Sicherheitsstandards und Qualitätsanforderungen genügen (z.B. TÜV/GS-Vorschriften, CE-Standards) und bzw. oder bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur bis zu einem bestimmten Grenzwert enthalten. Die hierfür anfallenden Zertifizierungs- und Analysekosten sind somit notwendig, um die vertragsgemäße Beschaffenheit sicher zu stellen. Dies hat zur Folge, dass die vorgegebenen Qualitätsstandards im wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren enthalten sind. Übernimmt der Käufer der eingeführten Waren solche Zertifizierungs- und Analysekosten, sind diese Gebühren gemäß Art. 70 Abs. 2 UZK in den Zollwert einzubeziehen, weil sie als Bedingung für das Kaufgeschäft anzusehen sind.
  • Kosten für Qualitätsprüfungen
    Hierunter fallen Kosten für Qualitätsprüfungen, die erforderlich sind, um die Mängelfreiheit der eingeführten Waren bzw. deren Übereinstimmung mit den vorgegebenen Spezifikationen zu gewährleisten.
    Zusätzliche Kosten des Käufers, die er aus eigenen Erwägungen und neben den zwischen ihm und dem Verkäufer bestehenden Vertragsregelungen durchführen lässt (z.B. vorweggenommene Eingangskontrollen oder Kontrollen, ob die eingeführten Waren ordnungsgemäß analysiert bzw. zertifiziert worden sind), sind hingegen nicht zollwertrelevant.
  • Kosten für Werbung
    Werbekosten sind Kosten, die für die Erstellung von Werbemitteln (z.B. Anzeigen, Plakaten, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck usw.) anfallen. Zu den Werbekosten gehören auch Kosten für Imagewerbung.
    Hingegen zählen Kosten für Sponsoring sowie Kosten für Verkaufsförderung (Unterstützungsmaßnahmen beim Abverkauf der Waren, wie z.B. Kunden-Promotion, Verkostung als unmittelbarer Kaufanreiz) nicht zu den Werbekosten.

Preisermäßigungen (Preisnachlässe, Rabatte und Boni)

Grundlage für den Zollwert ist der vereinbarte und tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Deshalb sind bereits gewährte und in der Rechnung ausgewiesene Preisnachlässe, die sich auf die zu bewertende Ware beziehen, ohne Rücksicht darauf, warum sie gewährt werden, anzuerkennen.

Beispiel

Firma A in München kauft von der Firma B in den USA einen Restposten Schulranzen. Der Listenverkaufspreis pro Ranzen beträgt 30 Euro.
Da es sich um ein Auslaufmodell handelt, gewährt die Firma B einen Saisonrabatt von 50 Prozent. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis beträgt somit 15 Euro je Ranzen.

Für die Anerkennung eines Preisnachlasses ist es nicht erforderlich, dass er im maßgebenden Zeitpunkt auch schon gewährt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass er sich auf die zu bewertende Ware bezieht und im maßgebenden Zeitpunkt bereits feststeht, d.h. dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rechtsanspruch darauf haben muss. Darüber hinaus muss die Höhe der Preisermäßigung - z.B. durch ein Berechnungsschema - bereits vereinbart sein (das ergibt sich z.B. aus dem Kaufvertrag).

Wird z.B. einem Käufer bei Abnahme einer Mindestmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Mengenrabatt gewährt, so wird dieser bereits im maßgebenden Zeitpunkt anerkannt, wenn der Zollstelle bereits zu diesem Zeitpunkt die Inanspruchnahme der Preisermäßigung nachgewiesen werden kann. Ist der Nachweis zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich (z.B. im Rahmen eines Staffelrabatts), kann die Preisermäßigung erst anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sind.

Nachträglich gewährte oder vereinbarte Rabatte, wie z.B. Umsatzboni, auf die im maßgebenden Zeitpunkt noch kein Anspruch bestand, werden nicht anerkannt.

Preisermäßigungen bei späteren Einfuhren für früher eingeführte Waren (z.B. Gutschrift wegen Mängelrüge für eine bereits früher gelieferte Ware) dürfen bei der Bewertung der später eingeführten Ware nicht berücksichtigt werden. Sie können vielmehr nur innerhalb der Dreijahresfrist durch Berichtigung des Zollwertes der ursprünglich gelieferten Ware geltend gemacht werden (Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a) UZK).

Skonto

Skonto ist eine Zahlungsvergünstigung, die der Käufer nach eigener Entscheidung in Anspruch nehmen kann.

Kann ein Skonto im maßgebenden Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden, so wird es in der angemeldeten Höhe anerkannt, sofern es sich um ein übliches Skonto handelt (Art. 130 Abs. 2 UZK-IA).

Ein höheres Skonto wird anerkannt, wenn der Käufer nachweist, dass tatsächlich unter Abzug des Skontos gezahlt wird.

Ist die Frist für die Inanspruchnahme eines Skontos in dem für die Ermittlung des Zollwertes maßgebenden Zeitpunkt bereits abgelaufen, so wird es nur anerkannt, wenn tatsächlich unter Abzug des Skontos gezahlt worden ist.
Versehentlich in der Zollanmeldung nicht berücksichtigte, jedoch tatsächlich in Anspruch genommene Skonti können innerhalb der Festsetzungsfrist von drei Jahren jederzeit geltend gemacht werden.

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